Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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1.6.5 Prävention und Gesundheitsförderung (Projekt PGF 2010)

Nach dem Scheitern des ersten Vorschlags für ein eidg. Präventivgesetz im Jahr 1982 galt das Augenmerk der Gesundheitspolitik vornehmlich der kurativen Medizin und der Finanzierung der Versorgungssysteme. Aufgrund der aktuellen gesundheitspolitischen Herausforderungen – demografische Entwicklung, Zunahme chronischer Krankheiten und neuem oder erneutem Auftreten von Infektionskrankheiten – sind jedoch seit einigen Jahren auf gesamtschweizerischer wie auf kantonaler Ebene Bestrebungen zu erkennen, die Prävention und die Gesundheitsförderung zu stärken.

So hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das BAG im Herbst 2004 damit beauftragt, im Hinblick auf ein mögliches neues Präventionsgesetz die aktuellen gesetzlichen Regelungen von Prävention und Gesundheitsförderung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. In der Folge hat das EDI am 5. September 2005 die Fachkommission «Prävention+Gesundheitsförderung» (Fachkommission PGF2010) eingesetzt. Sie hatte den Auftrag, die inhaltlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie die politische Machbarkeit einer rechtlichen Neuregelung zu prüfen. Die Fachkommission unterbreitete dem EDI im Juni 2006 einen Bericht zur Zukunft von Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz, der unter anderem Empfehlungen zu deren Stärkung enthält.

Der Bundesrat hat in der Folge dem EDI am 28. September 2007 den Auftrag erteilt, bis im Herbst 2008 einen Vorentwurf für neue gesetzliche Bestimmungen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung zu erarbeiten. Als Grundlage für die Erarbeitung des neuen Gesetzes dient der vom Bundesrat zur Kenntnis genommene Bericht «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz». Gleichzeitig hat der Bundesrat dem Parlament drei Motionen mit der Empfehlung zur Annahme überwiesen. In diesen Motionen wird die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention, zur Bekämpfung von chronischen Krankheiten und zur Förderung der Gesundheitskompetenz gefordert13.

1.7 Kantonale Regelungen

Obwohl es verfassungsrechtlich eigentlich zulässig wäre, enthalten die kantonalen Erlasse im Bereich übertragbarer Krankheiten nur punktuell eigenständige Rechtsnormen, welche über den Vollzug des Bundesgesetzes hinausgehen. Die kantonalen Verordnungen sind als Vollzugsverordnungen des eidg. Epidemiengesetzes ausgestaltet. Sie enthalten denn auch, neben zahlreichen Wiederholungen der Bestimmungen des EpG, hauptsächlich Regelungen hinsichtlich des Vollzugs (Organisation, Zuständigkeiten, Verfahren).

13 Der Bericht und weitere Informationen zum Entscheid des Bundesrates sind unter www.bag.admin.ch/pgf2010 einsehbar.