Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten. Das ECDC ist die Drehscheibe des Netzes zur epidemiologischen Überwachung und des Frühwarnsystems. Es koordiniert und unterstützt die nationalen Systeme. Es bündelt das in Europa vorhandene Wissen und erstellt hieraus Risikoanalysen auch zu neu auftretenden Infektionskrankheiten. Das ECDC nahm seine Arbeit am 20. Mai 2005 in Stockholm auf und wird im Verlaufe der nächsten Jahre immer mehr Aufgaben übernehmen können. Eine Teilnahme der Schweiz am ECDC ist integrierender Bestandteil der geplanten bilateralen Verhandlungen zur Teilnahme am Netz. Falls sich das ECDC in Analogie zu den Centers of Disease Control and Prevention (CDC) in den USA in Zukunft auch mit nicht-infektiösen Krankheiten (Krebs, Übergewicht etc.) befasst, kann das EpG keine Rechtsgrundlage für eine allfällige Teilnahme der Schweiz bieten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das revidierte EpG grundsätzlich eine adäquate Rechtsgrundlage zur Zusammenarbeit mit den EU-Strukturen im Bereich der übertragbaren Krankheiten bildet. Wo EU-Regelungen detaillierter ausgestaltet sind, lässt das EpG einen Spielraum zum Nachvollzug, falls sich dies als sinnvoll oder in allfälligen Verhandlungen mit der EU als nötig herausstellen sollte.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Der vorliegende Vorentwurf regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten. Der Gegenstand des Gesetzes bezieht sich auf übertragbare Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Krankheitsrisiken für Einzelne oder bestimmte Gruppen darstellen. Übertragbare Krankheiten werden durch humanpathogene Erreger und deren Stoffwechselprodukte verursacht (vgl. Art. 4 Bst. a).

Tierpathogene Erreger (Zoonosen) sind nur eingeschlossen, wenn Menschen exponiert, angesteckt oder erkrankt sind. Pathogene Erreger in Lebensmitteln sind nur eingeschlossen, wenn Menschen solche Lebensmittel eingenommen haben.

Das Gesetz soll generell den Menschen vor Übertragungen von Krankheitserregern schützen. Prioritär sind aber diejenigen übertragbaren Erreger, die für die Gesundheit der Bevölkerung und das Gesundheitssystem relevant sind. Erreger sind umso relevanter, je grösser das Schadenspotenzial ist. Dazu zählen die Schwere der Erkrankung und ihrer Folgen – insbesondere durch bleibende Schäden oder frühzeitigen Tod –, die Anzahl Betroffener, die Gesundheitskosten und indirekten Kosten wie z.B. ein Erwerbsausfall.

Nicht unmittelbar zum Gegenstand des EpG gehört dagegen die Verhütung von bioterroristischen Angriffen. Bioterrorismus ist in erster Linie ein Problem der inneren Sicherheit. Der Schutz der inneren Sicherheit ist eine andere öffentliche Aufgabe als die Krankheitsverhütung und stützt sich auf andere Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen. Soweit sinnvoll, wurden im EpG Bestimmungen über die Anliegen der inneren Sicherheit im Rahmen der Krankheitsverhütung berücksichtigt.