Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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In den Geltungsbereich des EpG fallen demgegenüber die gesundheitlichen Auswirkungen allfälliger bioterroristischer Angriffe.

Art. 2 Zweck

Der Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten besteht aus zwei sich ergänzenden, anerkannten Ansätzen: Der Vorentwurf zum neuen Epidemiengesetz enthält in Bezug auf den Schutz des Menschen sowohl Elemente der öffentlichen Sicherheit („Polizeigesetz“, polizeiliche Massnahmen) als auch der Prävention und der Gesundheitsförderung („Gesundheitsgesetz“, präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen). Diese beiden in der Verfassung anerkannten Zwecke (Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV) der Krankheitsbekämpfung sollen im Gesetz zur Geltung kommen (Doppelzweck).

Damit bildet das Gesetz die Grundlage für eine differenzierte Krankheitsbekämpfung, die dann mit gesundheitspolizeilichen Mitteln eingreift, wenn Gefahren für das "Polizeigut der öffentlichen Gesundheit" bestehen. Daneben werden aber auch Krankheiten und Krankheitsrisiken, welche die öffentliche Gesundheit (noch) nicht unmittelbar bedrohen, aktiv angegangen. Mit dieser Strategie sollen die einzelnen Personen unter Wahrung der individuellen Autonomie befähigt werden, selbst Verantwortung für ihre Gesundheit zu übernehmen und damit insgesamt die Gesundheit der Bevölkerung verbessern.

Ebenso geht es um das Funktionieren der Gesundheitsversorgung während epidemischen Ereignissen. In diesem Zusammenhang bezweckt das Gesetz, die Auswirkungen auf die Wirtschaft (Kosten und Effizienzverluste durch Arbeitsausfall) zu reduzieren.

Buchstabe a umschreibt die routinemässige Sammlung von Informationen in erster Linie durch Meldesysteme, wie sie in den meisten Ländern der Welt, insbesondere aber in allen hoch entwickelten Industrieländern, erfolgreich betrieben werden. Die epidemiologische Überwachung ist eine Methode zur Erhebung von zuverlässigen Daten. Sie eignet sich im Bereich der Infektionskrankheiten besonders gut, um die Situation zu analysieren und Massnahmen abzuleiten. Sie ist als zentrales Mittel der Krankheitsbekämpfung unabdingbar. Technisch geht es dabei primär um die systematische Erfassung einzelner Krankheitsereignisse. Die Daten werden aufbereitet, analysiert und interpretiert, damit dieses Wissen den Fachleuten, den Behörden und der Bevölkerung zur Verfügung steht. Nur Daten, die wirklich gebraucht werden, insbesondere im Hinblick auf zu treffende Massnahmen, werden erhoben.

Buchstabe b: Die Sammlung und Aufbereitung von Informationen erlaubt auch die frühzeitige Erkennung und Einschätzung insbesondere von örtlichen und zeitlichen Häufungen von Ereignissen. Sie können auf einen Ausbruch mit gemeinsamer Quelle (z.B. ein Lebensmittel, eine Kühlanlage bei der Legionärskrankheit) oder eine Übertragungskette hinweisen und erlauben, rechtzeitig Massnahmen zu treffen, damit Ausbrüche verhindert werden.

Buchstabe c: Individuen, Gruppen von Individuen mit gemeinsamen Merkmalen (z.B. Träger/innen einer Krankheit) sollen mittels Informationen, Empfehlungen, Beratungen usw. befähigt werden, sich selbst und andere vor einer Ansteckung zu schützen. Aus Situationsanalysen und dem vorhandenen Wissen über die Charakteristiken der Erkrankung (Übertragungsweg, Dynamik) sollen Empfehlungen erstellt werden, an denen sich Individuen (allgemein und als Angehörige einer bestimmten