Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Übertragungsketten durch Vergleich von Gensequenzen). Solche Spezialuntersuchungen sind im Rahmen internationaler Situationsanalysen von besonderer Bedeutung.
Art. 14 Regelung des Meldewesens
Absatz 1: Kriterien zur Festsetzung der Meldepflicht sind die Krankheitslast durch Anzahl und Schwere der Erkrankung, die Möglichkeit der Durchführung direkter Massnahmen bei Personen oder die Herausgabe von Empfehlungen (z.B. Indikation für Impfungen) aufgrund der erhobenen Daten, deren Evaluation sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Meldepflicht bezieht sich wie bisher auf verschiedene Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten. Es kann beispielsweise nötig sein, neben positiven Nachweisen von Erregern auch die Anzahl durchgeführter negativer Untersuchungen zu erheben, um ein vollständiges Bild der epidemiologischen Lage zu erhalten. So könnte der Anstieg der Erkrankungen durch Legionellen in den letzten Jahren durch die erleichterten Diagnosemöglichkeiten bedingt sein. Ebenfalls kann es nötig werden, unklare Symptome, die noch keine Diagnose erlauben, zu erfassen. Bei neu auftauchenden Erregern können damit erste Hinweise auf eine Ausbreitung erfasst werden. Die Meldefristen sollen auch in Zukunft im Ausführungsrecht geregelt werden.
Je nach Situation, z.B. bei grosser Anzahl von Infektionen, kann es effizienter und zuverlässiger sein, eine Stichprobe zu erheben anstelle einer vollständigen Erfassung aller Ereignisse. In Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, die Meldepflicht für bestimmte Beobachtungen auf ausgewählte Akteure zu beschränken. Die Auswahl muss dabei den Anforderungen an eine wissenschaftlich korrekte Datenerhebung gerecht werden und auch Gebote der Fairness (Wettbewerbsvorteile oder -nachteile) berücksichtigen.
Art. 15 Freiwillige Meldungen
Ein bewährtes freiwilliges Meldesystem stellt das Sentinella-System dar, an dem Grundversorger in privater Praxis angeschlossen sind. Durch diese Stichprobe von Ärztinnen und Ärzten werden etwa 3% der ambulanten Konsultationen in der Schweiz erfasst. Das System eignet sich für Ereignisse, die typischerweise in der Privatpraxis in Erscheinung treten (z.B. grippe-ähnliche Erkrankungen) und die relativ häufig sind, weshalb eine vollständige Erfassung einen unnötigen Aufwand für Ärzte und Labors bedeuten würde. Ein zweites selektives System (Swiss Paediatric Surveillance Unit, SPSU) umfasst alle Kinderkliniken der Schweiz und erfasst bestimmte pädiatrische Infektionen, die normalerweise eine Hospitalisation erfordern (z.B. hämolytisch-urämisches Syndrom). Ebenso sollen weitere freiwillige Systeme möglich sein (z.B. zu nosokomialen Infektionen oder Antibiotikaresistenzen), wobei in Institutionen erhobene Daten koordiniert gesammelt und analysiert werden. Um den Erfordernissen des Datenschutzes zu genügen, müssen diese Daten anonym weitergeleitet werden.
Art. 16 Epidemiologische Abklärungen
Epidemiologische Abklärungen dienen dazu, die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten zu verstehen und entsprechende Massnahmen dagegen zu treffen.