Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Meldungen (Art. 15). Einer systematischen Erfassung sind insbesondere diejenigen übertragbaren Krankheiten zu unterstellen, die mit Epidemiengefahr, guten Interventionsmöglichkeiten oder schwerem Verlauf einhergehen. Das Gleiche gilt für Ereignisse, die neuartig oder unerwartet sind oder deren Überwachung international vereinbart ist.

Im Bereich der Datenerhebung erfüllt insbesondere das Bundesamt für Statistik gesetzliche Vollzugsaufgaben. Es soll verpflichtet werden, die für den Vollzug dieses Gesetzes wichtigen Daten und Statistiken wie z.B. Todesfallstatistiken oder Bevölkerungsbefragungen an die mit dem Vollzug beauftragten Behörden weiterzugeben (Abs. 2).

Art. 13 Meldepflicht

Ein funktionierendes Überwachungssystem beruht auf Meldungen von Ereignissen, Beobachtungen und infektiologischen Befunden. In Absatz 1 werden deshalb Meldepflichten von gesundheitsrelevanten Daten festgelegt. Meldesysteme liefern nicht nur Informationen für die Früherkennung und die rasche Reaktion auf potenzielle Ausbrüche, sondern sie tragen auch dazu bei, Entwicklungstendenzen von Erkrankungen, Risikofaktoren und Handlungsbedarf über längere Zeiträume zu erkennen. Sie liefern Informationen für die Prioritätensetzung, für die Planung von Präventionsprogrammen und deren Evaluation sowie für Massnahmen zur Krankheitsbekämpfung.

Die obligatorischen Meldungen von bestimmten Ereignissen und Erkrankungen haben sich in der Schweiz bewährt. Die diagnostizierenden Ärztinnen und Ärzte müssen nach Absatz 1 Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten (zum Begriff vgl. Art. 4 Bst. b) an die kantonsärztlichen Dienste melden, welche ihrerseits diese Meldungen an das BAG weiterleiten. Die Meldungen erfolgen grundsätzlich zuerst an diejenige Behörde, die für Sofortmassnahmen zuständig ist. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn kantonsübergreifende Sofortmassnahmen und eine internationale Benachrichtigung erforderlich sind, sollen Meldungen zusätzlich direkt an das BAG ergehen. Dies ist insbesondere bei Frühwarnungen nötig, z.B. bei Fällen der Vogelgrippe beim Menschen. Meldungen, die keine Sofortmassnahmen erfordern, die aber vom BAG als Datengrundlage für die Erarbeitung von Empfehlungen benötigt werden, können zur Entlastung der Kantone direkt ans BAG erfolgen.

Weiterhin müssen je nach Krankheit Name und Adresse der primär betroffenen Personen gemeldet werden. Namentliche Meldungen sind unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes bei bestimmten Krankheiten deshalb unabdingbar, weil bei ansteckenden oder möglicherweise ansteckenden Personen unmittelbare, zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendige Massnahmen durchzuführen sind.

In Übereinstimmung mit dem geltenden Epidemiengesetz von 1970 können nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch medizinische Institutionen (z.B. Apotheken, Versicherungen, Ambulatorien, NGOs wie Lungenligen oder telefonische medizinische Beratungsdienste) einer Meldepflicht unterstellt werden. In erster Linie geht es darum, auch anderes medizinisches Personal als die Ärzteschaft für die Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu sensibilisieren und zu mobilisieren. Andererseits sollen neue Informationsquellen erschlossen werden, die Aufschluss über Häufigkeit, Kosten und Interventionen im Bereich übertragbarer Krankheiten geben.