Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Meldungen von Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten beruhen oft auf einer direkten Untersuchung von biologischem Material (z.B. Blut, Ausscheidungen) einer erkrankten Person. Der Erregernachweis steht dabei im Vordergrund, aber auch unklare Symptome oder Symptomkomplexe können von Interesse sein. Die Überwachung von Symptomen, die zu einer bestimmten Infektionskrankheit passen, aber auch bei anderen Krankheiten vorkommen, kann Gewissheit schaffen, dass das Meldesystem funktioniert: Zur Überwachung der Poliomyelitis gehört z.B. deshalb weltweit auch die Erfassung unspezifischer akuter schlaffer Lähmungen.
Absatz 2: Laboratorien spielen eine zentrale Rolle bei der epidemiologischen Überwachung, da sie Erreger nachweisen und diese Nachweise nicht nur an den Auftraggeber, sondern so weit als nötig auch an die Behörden melden. Sie geben grundsätzlich den Hinweis auf die Existenz von Einzelfällen einer Krankheit, aber auch darauf, wo weitere Informationen erhältlich sind (Ärztin/Arzt, Patientin/Patient) und bei wem allenfalls Massnahmen ergriffen werden sollten.
Kantonale Behörden, die dem Bundesamt Hinweise auf eine Gefahr der öffentlichen Gesundheit geben sollen, sind nach Absatz 3 neben der Kantonsärztin/ dem Kantonsarzt die Dienststellen der Veterinärmedizin, der Lebensmittelhygiene und der Pharmazie. Zoonose-Ausbrüche beim Tier sollen von den kantonalen Stellen direkt an das BAG gemeldet werden, damit die Koordination der Massnahmen rechtzeitig gesichert ist.
Absatz 4: Die Auswahl der meldepflichtigen Beobachtungen richtet sich nach den Kriterien in den Buchstaben a bis d. Die Kriterien sind alternativ, nicht kumulativ gemeint. Massgebend ist die Bedeutung der Beobachtung für die öffentliche Gesundheit. Meldepflichtig sind Beobachtungen, die potentiell viele Personen betreffen (z.B. Brechdurchfall bei zahlreichen Passagieren auf einem Schiff) oder wenn es sich um eine schwere Erkrankung handelt. Daneben gibt es noch internationale Vereinbarungen zur Meldepflicht von bestimmten Beobachtungen. Bst. d erlaubt es, bisher nicht bekannte oder sich wandelnde Infektionen zu erfassen, auch wenn die Kriterien a bis c noch nicht erfüllt sind.
Absatz 5: Je nach Ereignis kann es erforderlich sein, bei gewissen Krankheiten auch die vom Gesundheitssystem getroffenen Massnahmen und deren Ergebnisse zu melden (Bst. a). Mit dieser neuen Bestimmung soll verhindert werden, dass nur Informationen über Krankheiten bekannt sind, aber nicht sicher ist, ob die nötigen Massnahmen getroffen wurden. Zum Beispiel kann der Anteil erfolgloser Behandlungen ein Indikator dafür sein, dass weitere Massnahmen erforderlich sind (z.B. zur Verminderung von Resistenzproblemen bei der Tuberkulose). Artikel 6 der IGV (2005) verlangt ebenfalls, dass die nationalen Gesundheitsbehörden der WHO bei gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite über die getroffenen Gesundheitsmassnahmen Bericht erstatten.
Neu ist ebenfalls die Verpflichtung, bestimmte Proben einzuschicken (Abs. 5 Bst. b). Dabei geht es darum, dass bestimmte Laboratorien weitergehende technische Untersuchungen durchführen, die entweder nicht in allen Laboratorien zur Verfügung stehen oder deren Resultate sonst zwischen den Laboratorien nicht vergleichbar wären. Diese Spezialuntersuchungen waren bisher nur auf freiwilliger Basis möglich, obwohl sie für die zu treffenden Massnahmen entscheidend sein können (z.B. Subtypen von in der Bevölkerung zirkulierenden Erregern, wenn eine Impfung nicht alle Subtypen abdeckt; Resistenzmuster gegen Medikamente, welche für die Empfehlungen für Behandlungen oder Impfungen entscheidend sind; Nachweis von