Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Wie im aktuellen EpG ist auch im Revisionsvorentwurf festgehalten, dass die Kantone für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen sorgen (Abs. 1). Im Gegensatz zum EpG 1970 sieht der Revisionsvorentwurf explizit eine Unterstützungsfunktion des BAG vor. Dieses kann solche Abklärungen auf Ersuchen des Kantons oder wenn dies völkerrechtliche Vereinbarungen erfordern selber durchzuführen (Abs. 2).

Um Bekämpfungsmassnahmen zu ergreifen, müssen klinisch-infektiologische, mikrobiologische, epidemiologische, chemische, umwelt-, lebensmittel- und/oder veterinärspezifische Abklärungen in koordinierter Weise durchgeführt werden. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist eine stärkere Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beispielsweise in Form interdisziplinärer Expertenteams notwendig. Die kantonsübergreifende Verbreitung von hochansteckenden Krankheiten ist ein weiterer Grund, den Bund stärker bei epidemiologischen Abklärungen zu involvieren. Damit sind eine verstärkte Koordination und ein Datenaustausch unter den Kantonen gefordert, wobei der Bund vermehrt eine koordinierende Rolle übernehmen soll.

Schliesslich ist die Schweiz gemäss Artikel 6 der IGV (2005) verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite und die dazu eingeleiteten Gesundheitsmassnahmen der WHO zu melden. Gemäss Artikel 7 IGV sind die Vertragsstaaten gehalten, auch unerwartete oder ungewöhnliche Ereignisse, unabhängig von deren Ursache, zu melden. Die Schweiz sollte die für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen (epidemiologischen Daten) der WHO zur Verfügung stellen und über auftretende Schwierigkeiten berichten. Der Bund ist für das Einhalten der IGV (2005) verantwortlich und auf eine einwandfreie Kooperation der Kantone angewiesen.

2.3.2 2. Abschnitt: Laboratorien

Art. 17 Bewilligungspflicht

Gemäss dem Epidemiengesetz von 1970 benötigen Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen durchführen, eine Anerkennung durch das BAG. Laboratorien, die solche Untersuchungen an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung durchführen, benötigen hingegen eine Bewilligung von Swissmedic. In Bezug auf die Verfahren sind die Zuständigkeiten bisher ebenfalls unterschiedlich geregelt: Anerkennungen von Laboratorien werden durch das BAG verfügt, nachdem das Gesuch durch Swissmedic geprüft wurde. Die Bewilligungen werden durch Swissmedic erteilt.

Die Anerkennung der Laboratorien ist nach geltendem Recht nicht zwingend nötig, sie ist aber mit der Vergütung der Leistungen durch den Krankenversicherer gekoppelt und deshalb üblicherweise vorhanden. Nicht anerkannte Laboratorien können diese Analysen durchführen, ohne dass sie die Anforderungen der Verordnung vom 26. Juni 199621 über mikrobiologische und serologische Laboratorien erfüllen, insbesondere die Vorgaben der Qualitätssicherung. Der Vorentwurf zum neuen EpG sieht vor, dass alle Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten durchführen, einer obligato-

21 SR 818.123.1