Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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erhöhen, bestimmte Pflichten auferlegen. Angesprochen sind die Bereitstellung von Präventions- und Informationsmaterial oder andere Auflagen, die zur Verminderung der Übertragung von Krankheitserregern beitragen können. Die Schwere der Erkrankung und die Grösse des Risikos sind bei der Konkretisierung dieser Massnahmen zu berücksichtigen. Die Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen müssen in erster Linie die Möglichkeit haben, Risiken der Übertragung von Krankheiten zu erkennen, zu beurteilen und in angemessener Form zu reagieren.
Buchstabe c: Gewisse Gruppen der Bevölkerung wie Kinder und Jugendliche haben Anrecht auf einen besonderen Schutz. Schulen und weitere öffentliche Institutionen (z.B. Heime) sollen daher verpflichtet werden können, die ihnen anvertrauten Personen alters- und wissensgerecht zu informieren und ihnen adäquate Beratungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu kommen zu lassen.
Buchstabe d: In Strafanstalten und geschlossenen Heimen stellen sich besondere Probleme bezüglich der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Mit dieser Bestimmung soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Menschen in solchen Institutionen (Insassen und Mitarbeitende) von einem angemessenen und der besonderen Situation angepassten Angebot bezüglich der Prävention von Infektionskrankheiten profitieren können. Es ist sicherzustellen, dass die Lebensperspektiven ausserhalb der Einrichtungen nicht vermindert werden und der Aufenthalt in einer Anstalt nicht zu einer Gefährdung (Infektionsherd) werden kann.
Buchstabe e: Bestimmte technische Installationen können die Quelle von Erkrankungen sein. Bekannte Beispiele sind Kühltürme zur Gebäudeklimatisation, deren Abluft in vielen Ländern die Quelle von Legionellose-Ausbrüchen mit Todesfällen waren. Bei einer auffälligen Häufung von Erkrankungen stellt sich die Frage, wo die Quelle lokalisiert ist. Dies ist ohne Kenntnis der Standorte schwierig zu eruieren. Die vorliegende Regelung ist bewusst als Möglichkeit formuliert. Tatsächlich scheint es zum heutigen Zeitpunkt unverhältnismässig, die Kantone ein Kataster von Gebäuden mit Kühltürmen erstellen und regelmässig aktualisieren zu lassen. Je nach Kanton bestehen zwar auch aus Gründen des Energieverbrauchs Bewilligungsverfahren ab einer bestimmten Ausgangsleistung solcher Installationen, die Praxis ist jedoch sehr unterschiedlich. Es ist zurzeit vorzuziehen, mit Empfehlungen zur Installation, zum Betrieb und zur Wartung von Installationen mit Gefährdungspotenzial die Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglichst gering zu halten. Allerdings könnten in Zukunft weitergehende Massnahmen nötig werden, wenn die Gefahren durch übertragbare Krankheiten in technischen Einrichtungen zunehmen.
2.4.2 2. Abschnitt: Impfungen
Art. 21 Förderung von Impfungen
Die Wirksamkeit von Impfungen zur Verminderung des Risikos einer Erkrankung und ihrer möglichen Komplikationen (inkl. Todesfälle) ist bei vielen Krankheiten unbestritten. Der nationale Impfplan (Abs. 1) ist die Zusammenfassung aller Impfempfehlungen, die vom Bund in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) erarbeitet und veröffentlicht werden. Die Empfehlungen werden auf wissenschaftlicher Basis erarbeitet und berücksichtigen die für die Schweiz spezifischen epidemiologischen Gegebenheiten. Sie werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst.