Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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qualifizieren, gegen den sich Drittbetroffene im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wehren können, wenn sie durch die Auswirkungen der Empfehlung in grundrechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Empfehlungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der (potenzielle) Grundrechtseingriffe auf das jeweils erforderliche und zumutbare Maß beschränkt. Danach muss für die Empfehlung ein hinreichender Anlass bestehen; ein solcher Anlass besteht dann, wenn eine Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter vorliegt.

Der Staat braucht sich bei der Herausgabe von Empfehlungen nicht auf die Mitteilung von Tatsachen zu beschränken. Vielmehr kann er aus den mitgeteilten Tatsachen im Interesse einer wirksamen Verhaltenslenkung der Öffentlichkeit auch selbst wertende Schlussfolgerungen ziehen. Da staatliche Meinungsäußerungen generell dem Gebot der Sachlichkeit unterstehen, hat er sich abwertenden Äusserungen zu enthalten. Er muss darüber hinaus unsachliche oder aggressive Wertungen vermeiden.

Absatz 4 Um eine kohärente Information und ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, ist eine ausreichende Koordination im Rahmen der Zuständigkeiten des BAG und der Kantone notwendig. Dabei gilt es insbesondere die nationalen Ziele und Strategien zu berücksichtigen.

Art. 10 Informationsaustausch

Auf der Ebene der Kantone ist oft grosses Fachwissen vorhanden. Der Bund verfügt über Zugriffe auf nationale und internationale Daten und besitzt Fachpersonal mit Expertise in allen prioritären Themen. Bundesstellen und Kantone werden deshalb verpflichtet, ihr Wissen und ihre Erkenntnisse untereinander und gegenseitig auszutauschen.

2.3 3. Kapitel: Erkennung und Überwachung

2.3.1 1. Abschnitt: Meldewesen

Art. 11 Grundsatz

Das frühzeitige Erkennen ermöglicht gemäss Buchstabe a den zuständigen Behörden bei Bund und Kantonen, mit vorsorglichen Massnahmen die Risiken einer Übertragung von Krankheitserregern auf weitere Menschen zu reduzieren. Die vorsorglichen Massnahmen umfassen insbesondere die zeitgerechte weitere Abklärung und Bewertung der Sachverhalte und des Interventionsbedarfs vor Ort, Verhaltensempfehlungen und Information, die Absperrung und Desinfektion von Lokalitäten, das Verbot gewisser Tätigkeiten und des Inverkehrbringens von Produkten, prophylaktische Behandlungen oder Impfungen Exponierter, aber auch Absonderung von Ansteckenden und Beobachtung von möglicherweise Infizierten.

Buchstabe b: Meldesysteme sollen über längere Zeiträume Auskunft über die Häufigkeit einer Erkrankung und insbesondere über zeitliche Trends geben. Die epidemiologische Situations- und Verlaufsanalyse soll dabei möglichst repräsentativ sein und nebst der zeitlichen und räumlichen Verteilung auch die Häufigkeit in bestimm-