Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 19 Labornetzwerk

Da der Bund nur wenige spezialisierte Infektiologielabors für Aufgaben der öffentlichen Gesundheit (z.B. das LABOR SPIEZ22 und das veterinärmedizinische Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI) betreibt, ist die Schweiz auf Kapazitäten in der Diagnostik auf der Ebene der Kantone angewiesen. Die Kantone sollen verpflichtet werden, ihre Laborkapazitäten regional zu koordinieren. In grossen Kantonen kann ein Labornetzwerk durchaus kantonal organisiert sein. Für kleinere Kantone scheint es jedoch sinnvoll, sich im regionalen Verbund zu organisieren. Dies ist der Qualität förderlich und erleichtert eine lückenlose Abdeckung, die auch im Notfall eingespielt ist.

Das regionale Labornetzwerk dient heute primär dem Ziel, dezentrale Analysekapazitäten für die Primärdiagnostik humanpathogener Organismen der Risikogruppe 3 zu schaffen. Solche Netzwerke verstärken die bestehenden analytischen Abläufe, führen zu einer Dezentralisierung und einem kurzen Probentransport, ermöglichen eine optimale Nutzung der bestehenden Ressourcen und können besser im ABC-Schutzkonzept der Kantone und des Bundes integriert werden. Ein weiterer Ausbau auf weitere Organismen kann sinnvoll sein.

2.4 4. Kapitel: Verhütung

2.4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Verhütungsmassnahmen

Art. 20

Zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten sind Schutzmassnahmen zur Unterbrechung der Übertragung (z.B. Absonderung) sowie Massnahmen, die auf eine Verhaltensänderung setzen (Information usw.), notwendig. Auch auf der Ebene der Umwelt-, Arbeits- und Lebensbedingungen können Massnahmen ansetzen. Die damit angesprochene sog. Verhältnisprävention zielt auf die Verminderung und Beseitigung von Gesundheitsrisiken ab. Der Umgang mit Risiken und die Risikoreduktion müssen koordiniert erfolgen. Bund und Kantone werden deshalb verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich die hierzu geeigneten Massnahmen zu treffen. Gestützt auf Artikel 20 kann der Bundesrat in diesem Bereich entsprechende Vorschriften erlassen.

Buchstabe a: Die neuartigen Krankheitserreger „Prionen“ haben gezeigt, dass einheitliche Vorschriften in Bezug auf die Dekontamination, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten notwendig sein können. Ein Anwendungsbeispiel ist die seit 2002 bestehende Verordnung über die Prävention der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen (CJKV)23. Mit der vorliegenden Delegationsnorm wird eine entsprechende gesetzliche Grundlage für diese Verordnung geschaffen. Die CJKV stützt sich bis heute auf die Notkompetenz von Artikel 10 EpG 1970.

Gemäss Buchstabe b kann der Bundesrat Veranstaltern oder Betrieben, die mit ihren Anlässen oder Tätigkeiten das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten

22Schweizerisches Fachinstitut für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen

(ABC) Bedrohungen und Gefahren.

23 SR 818.101.21