Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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ambulante operative Eingriffe in Zusammenarbeit mit den zuständigen fachlichen Gremien eine einheitliche nationale Regelung erarbeiten (Abs. 1). Damit wird eine national einheitliche Branchenregelung gesetzlich verankert.

Absatz 2: Bei Versagen der Selbstregulierungsmechanismen kann der Bundesrat Vorschriften über die Bekämpfung nosokomialer Infektionen und Resistenzen erlassen. Ebenso kann sich eine zentrale Regelung in dringenden Fällen oder bei neuen Problemen als sinnvoll erweisen.

Art. 43 Aufzeichnungs- und Meldepflicht

Für die meisten im Alltag auftretenden übertragbaren Krankheiten ist eines der Meldesysteme geeignet. Dies ist jedoch für nosokomiale Infektionen und medikamentenresistente Krankheitserreger nicht der Fall. Eine zentrale Stelle am BAG oder in den Kantonen wäre schon zu weit vom Ort des Geschehens entfernt, um Falldaten sinnvoll aufzuarbeiten. Hingegen ist es notwendig, dass sich die betreffenden Institutionen systematisch um die Problematik kümmern, indem bestimmte Laboruntersuchungen durchgeführt und allenfalls weitere Daten erhoben werden (Patientencharakteristika, Antibiotika-Verbrauchsdaten). Im Absatz 1 werden deshalb die genannten Institutionen verpflichtet, die entsprechenden Daten fortlaufend aufzuzeichnen und zu bewerten. In den meisten Spitälern werden Laboruntersuchungen bereits registriert. Diese Daten sollen neu in vergleichbarer Form erhoben und analysiert werden. In erster Linie wird dabei an Spitäler gedacht, während Pflegeinstitutionen und Praxen allenfalls nur bei speziellen Problemen zu punktuellen Massnahmen verpflichtet werden könnten. Das BAG legt fest, bei welchen Infektionen und Erregern diese Pflicht besteht.

Absatz 2: Bei der periodischen Meldung dieser Daten an das BAG geht es nicht um eine zentrale Datenerfassung und -analyse und auch nicht um den Vergleich verschiedener Institutionen, sondern um die Sicherstellung einer minimalen Praxis, auf die sich Bund und Kantone nach Massgabe von Fachspezialisten einigen. Da die Institutionen einzeln oder gemeinsam solche Analysen durchführen sollen und diese auch retrospektiv möglich sein müssen, wird eine Aufbewahrungspflicht der Daten gefordert.

Absatz 3: Bei besonderen Fragen, die sich bezüglich der Erhebung und der Interpretation der Daten ergeben, können das BAG oder die Kantonsärztin/der Kantonsarzt Einsicht nehmen.

Art. 44 Versorgung mit Heilmitteln

Artikel 44 gibt dem Bund die Kompetenz, für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln zu sorgen. Diese Bestimmung ist im Zuge der dringlichen Revision des Epidemiengesetzes im Jahre 2006 eingefügt worden32. Zu den wichtigsten Heilmitteln gehören etwa unverzichtbare Arzneimittel (wie Impfstoffe und antivirale Medikamente) und wichtige Medizinprodukte (wie Schutzmasken, Injektions- bzw. Applikationsgeräte). Die Definition der Begriffe Heil- und Arzneimittel sowie Medizinprodukte richtet sich nach den Artikeln 2 und 4 des Heilmittelgesetzes. Mit dem Hinweis auf das Landesversorgungsgesetz wird klargestellt, dass in erster Linie

32 BBl 2006, 5605.