Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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allfällige Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen sowie die notwendigen Kapazitäten zur Umsetzung dieser Vorgaben zur Verfügung zu stellen.

In der Verordnung vom 17. Juni 197430 über den Grenzsanitätsdienst sowie in der Verordnung des EDI vom 15. Dezember 200331 zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten finden sich schon heute entsprechende Bestimmungen.

Die Transportgesellschaften bzw. Unternehmungen, die den grenzüberschreitenden Verkehr sicherstellen, werden in Absatz 2 beauftragt, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Umsetzung der Verpflichtungen bereit zu stellen. Angesprochen ist eine adäquate Notfallplanung, die notwendige Infrastruktur und Krisenorganisation, damit die Einschleppung von übertragbaren Krankheiten in die Schweiz verhindert werden kann. In der erwähnten EDI-Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten werden die Flughafenbetreiber schon heute verpflichtet, eine Notfallplanung und Kapazitäten bereitzustellen, damit in besonderen epidemiologischen Lagen die nötigen Massnahmen umgesetzt werden können. Die Anforderungen an den Flughafen Basel, der als Schweizerischer Landesflughafen gilt, jedoch französischer Gesetzgebung untersteht, sind in einem Anhang zum gegenwärtig in Revision befindlichen Staatsvertrag zwischen Frankreich und der Schweiz zu definieren.

2.5.4 4. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 42 Bekämpfung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger

Einrichtungen des Gesundheitswesens bergen besondere Gefahren in Bezug auf die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten. Diese Gefahren sind einerseits auf das Vorhandensein von Patientinnen und Patienten mit diesen Infektionen zurückzuführen, andererseits auf dafür empfängliche Personen. Ebenso können medizinische Massnahmen die körpereigene Abwehr physisch umgehen (Einführen von Instrumenten durch physiologische Barrieren wie die Haut oder in Körperöffnungen, z.B. bei Blutentnahmen, bei Endoskopien oder beim Anlegen von Kathetern) oder immunologisch schwächen (medikamentöse Immunsuppression als Behandlung oder Nebenwirkung einer Behandlung einer nicht-infektiösen Erkrankung). Zusätzlich fördert die gehäufte Verwendung von Medikamenten gegen Infektionen, wie z.B. Antibiotika, die Selektion von dagegen resistenten Erregern. Diese sind schwieriger und teurer zu behandeln und stellen ein grosses Gesundheitsproblem dar.

Gemäss Erhebungen verschiedener Prävalenzstudien wurden in der Schweiz ca. 70‘000 nosokomiale Infektionen pro Jahr ermittelt. Diese verursachen zusätzliche Kosten im Umfang von mehreren Millionen Franken, führen zu einer Verlängerung des Spitalaufenthalts und bringen unnötiges Leiden mit sich.

Diesen Gefahren begegnen die Institutionen mit Vorkehrungen auf verschiedenen Ebenen. Interne Abläufe werden so gestaltet, dass diesen Gefahren Rechnung getragen wird. Das Auftreten dieser Erkrankungen wird verfolgt und die Massnahmen werden periodisch überprüft. Insbesondere grosse Institutionen haben dazu spezielle Stellen der Spitalhygiene geschaffen. Damit überall in der Schweiz einheitliche Minimalstandards eingehalten werden, sollen die Spitäler und Institutionen für

30 SR 818.125.1

31 SR 818. 125.12