Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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die bestehenden Möglichkeiten nach dem Landesversorgungsgesetz (z.B. die Verpflichtung zur Pflichtlagerhaltung) genutzt werden sollen. Weitere der Heilmittelversorgung der Bevölkerung dienende Massnahmen sollen erst dann möglich sein, wenn die Massnahmen der Landesversorgung im konkreten Fall nicht zum Ziel führen. So kann z.B. die Pflichtlagerhaltung nicht in Frage kommen, wenn das betreffende Arzneimittel in der Schweiz noch nicht in Verkehr gebracht wurde oder die Äufnung des Lagerbestandes zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Art. 45 Waren- und Güterverkehr
Neben den Bekämpfungsmassnahmen, die sich gegen einzelne Personen oder die Bevölkerung richten, können zur Krankheitsbekämpfung je nach Situation auch Massnahmen gegenüber Waren und Gütern unumgänglich sein. Im internationalen Verkehr sehen die IGV (2005) diesbezüglich verschiedene Möglichkeiten vor, z.B. die Überwachung von aus infektiösen Gebieten ankommenden oder daraus abgehenden Waren und Gütern (inkl. Gepäck, Fracht oder Postpakete) sowie Transportmitteln, Massnahmen an befallenen Transportmitteln oder die Abgabe von Empfehlungen durch die WHO in Bezug auf Waren, Güter und Transportmittel. Um diesen internationalen Vorgaben Rechnung zu tragen und innerstaatlich einen besseren Schutz vor der Krankheitsübertragung im Zusammenhang mit Waren und Gütern zu erzielen, wird der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von potenziell infektiösen Waren und Gütern zu erlassen (Abs. 1). Zu regeln sind dabei insbesondere folgende Aspekte:
– Die Anforderungen an die Schutzmassnahmen beim Transport (Bst. a), so etwa hinsichtlich der zu befördernden Ware selber oder auch in Bezug auf das Transportmittel.
– Auflistung der Krankheitserreger, auf welche die zu transportierenden Waren und Güter untersucht werden müssen (Bst. b). Hier ist vor allem an Krankheitserreger zu denken, von denen eine besondere Ansteckungs- oder Gesundheitsgefahr ausgehen kann.
– Festlegung der Kriterien, bei denen eine Einschränkung oder ein Verbot des Warentransports oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr aus Gesundheitsschutzgründen notwendig ist (Bst. c).
In Teilbereichen enthält das Lebensmittelrecht Regelungen zum Schutz der Gesundheit vor übertragbaren Krankheiten im Zusammenhang mit dem Transport sowie der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, jedoch beschränkt auf den Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die vorliegende Bestimmung ist weiter gefasst und ist so auszugestalten, dass Regelungen anderer Gesetze, insbesondere das Lebensmittelgesetz, vorgehen.
Im Rahmen des Abkommens vom 22. Juli 197233 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können analog die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verboten oder beschränkt werden, wenn u.a. Gründe zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren bestehen. Zurzeit finden zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft Sondierungen zu einem neuen Abkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich statt.