Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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einer übertragbaren Krankheit auch als vertrauensbildende Massnahme gegenüber der Bevölkerung und der internationalen Staatengemeinschaft29. Da die medizinische Untersuchung bei der Ausreise vor der Passkontrolle zu erfolgen hat, sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im Ausführungsrecht zu regeln.

Der Bund ist verpflichtet, die Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten und die erhobenen Daten innert vorgeschriebener Zeit zu vernichten. Ferner sind die medizinischen Untersuchungen so zu gestalten, dass die Weiterreise und der Betrieb der Grenzstelle bzw. des Flughafen- oder Hafenhalters so wenig als möglich verzögert werden.

Der Bund beauftragt zur Durchführung der Massnahmen bei der Ein- und Ausreise Grenzärztinnen und Grenzärzte, welche analog zur Kantonsärztin/zum Kantonsarzt die Massnahmen nach Absatz 1 anordnen.

Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften, die den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 festlegen.

Nach Absatz 3 kann das BAG Personen bei der Einreise nach den Voraussetzungen von Artikel 32-35 einer medizinischen Überwachung, Untersuchung, Quarantäne und Absonderung oder Behandlung unterstellen. Der Bundesrat kann diese Massnahmen auf alle einreisenden Personen aus gefährdeten Gebieten ausdehnen, unabhängig davon, ob sie potenziell infiziert oder erkrankt sind, ist als ultima ratio zu sehen. Die Erfahrungen mit SARS haben gezeigt, dass es in speziellen Situationen nicht mehr genügt, nur das individuelle Expositionsrisiko zu beurteilen.

Absatz 4 enthält eine Ermächtigung an die zuständige Vollzugsbehörde, die Verschleppung einer übertragbaren Krankheit mittels vorübergehender Verweigerung der Ausreise zu verhindern. Ausreisemassnahmen entfalten aus epidemiologischer Sicht eine grössere Wirkung als die Verweigerung der Einreise. Eine Ausreiseverweigerung ist nur im Sinne einer ultima ratio, d.h. nur in besonderen Situationen angezeigt, etwa wenn die Schweiz innerhalb Europas wie eine Insel mit dem Ausbruch einer relevanten oder neuartigen übertragbaren Krankheit konfrontiert wäre – ein Szenario von äusserst geringer Wahrscheinlichkeit – oder im Rahmen einer international koordinierten Massnahme. Die Massnahme ist auch mit Blick auf eine mögliche Empfehlung der WHO bezüglich Ausreisebeschränkungen notwendig. Sie kann – allfällig unterstützt durch das Instrument eines Gesundheitszertifikats – als vertrauensbildende Aktion im Hinblick auf die in der Schweiz lebende Bevölkerung, die politischen Akteure und diejenigen Staaten, welche von der Schweiz aus bereist werden, angesehen werden.

Art. 41 Mitwirkungspflicht

Absatz 1 statuiert eine Mitwirkungspflicht für Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, sowie für Flughafenhalter, Hafenhalter und Reiseagenturen in Bezug auf die Durchführung der Massnahmen in Artikel 40. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Reisende entsprechend zu informieren, die zur Identifizierung der betroffenen Reisenden notwendigen Angaben zu erheben, Passagierlisten zur Verfügung zu stellen und

29 WHO global influenza preparedness plan (2005), WHO/CDS/CSR/GIP/2005.5, S. 45.