Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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wendig ist. Die Kantone werden darüber hinaus verpflichtet, die Massnahmen regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
2.5.3 3. Abschnitt: Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Art. 40 Ein- und Ausreise
Absatz 1 formuliert den Grundsatz, dass das BAG Personen, welche in die Schweiz ein- oder ausreisen, in besonderen Situationen die in den Buchstaben a-e festgelegten Pflichten auferlegen kann (mittels Verfügung oder Allgemeinverfügung). Die vorgesehenen Pflichten bezwecken, die Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhüten. Es soll sichergestellt werden, dass Kontaktpersonen von allfällig sich im Nachhinein als infiziert herausstellenden Reisenden benachrichtigt und, sofern nötig, abgesondert bzw. einer medizinischen Behandlung zugeführt werden können. Die Massnahmen orientieren sich an den entsprechenden Gesundheitsmassnahmen der IGV (2005) (Art. 18, 23, 31 ff.). Sie sind dann notwendig, wenn eine erhebliche Gefahr der Ein- oder Ausschleppung einer übertragbaren Krankheit besteht.
– Informationen über den Gesundheitszustand werden entweder mittels Fragebogen oder mittels einer persönlichen Befragung erhoben (Bst. a). Gleiches gilt für die Feststellung der Identität sowie Zielort und Reiseroute (Bst. b);
– Bst c: Zurzeit sind bei der Einreise in die Schweiz keine Impfnachweise erforderlich. Dies kann sich je nach epidemiologischer Lage als nötig erweisen, um die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Bei bestimmten Krankheiten, etwa bei Gelbfieber, ist bei der Einreise in gewisse Länder ein offizielles Impfzertifikat vorzuweisen.
– die WHO kann gestützt auf Artikel 18 der IGV unter anderem den Vertragsstaaten empfehlen, bei der Ein- oder Ausreise von Personen den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zu verlangen. Damit in besonderen Situationen den Empfehlungen der WHO entsprochen werden kann, ist Buchstabe d in den Revisionsvorentwurf aufzunehmen. Diese Bestimmung soll keine rechtliche Grundlage dafür bieten, bei der Einreise einen HIV-Test vorweisen zu müssen. Diese Massnahme ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wenig geeignet noch erforderlich.
– Eine Epidemie oder ein Krankheitsausbruch in der Schweiz oder im Ausland können es notwendig machen, mittels medizinischer Untersuchungen an den Grenzstellen die Ein- oder Ausschleppung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Bst. e). Für medizinische Untersuchungen an Grenzstellen enthalten die IGV (2005) in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a iii) sowie Absatz 2 gewisse Leitlinien an die Vertragsstaaten. Die medizinischen Untersuchungen können entweder bei der Ein- oder Ausreise erfolgen. Erstere sollten nur dann zum Zug kommen, wenn davon auszugehen ist, dass die medizinische Untersuchung bei der Ausreise ("Ausreise-Screening") von betroffenen Ländern ungenügend ist (Art. 22 Abs. 2 IGV). Eine Untersuchung bei der Ausreise kann mit der Ausstellung eines Gesundheitszertifikats verbunden sein, welches bestätigt, dass die/der Reisende gesund ist. Ausreise-Screenings werden von der WHO für besondere epidemiologische Lagen vorgesehen und dienen nebst der Verhütung der Weiterverbreitung