Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Art. 38 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte

Die Ärzteschaft als am meisten gewählte erste Anlaufstelle der Bevölkerung hat eine grundlegende Rolle bei der Verhütung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten. Diese gesellschaftlich notwendige Funktion, die das Berufsethos der Ärzteschaft impliziert, darf nicht a priori dem Staat angelastet werden. Es wird also nicht nur an diese Verantwortung appelliert, sondern sie wird gesetzlich festgelegt. Damit wird verhindert, dass ein Teil der Ärzteschaft sich auf Kosten von Berufskollegen dieser Verantwortung entziehen könnte. Wenn die Ärztinnen und Ärzte die notwendigen Massnahmen nicht treffen können oder nicht treffen dürfen, sind sie/er verpflichtet, die Behörden zu benachrichtigen.

2.5.2 2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

Art. 39

Diese Bestimmung enthält verschiedene Massnahmen, die eine Verminderung enger Kontakte zwischen Personen bezwecken oder eine Exposition in kontaminierter Umgebung verhindern sollen. Im Gegensatz zu den soeben erläuterten individuellen Massnahmen beziehen sie sich auf die kollektive Ebene ("social distancing") und betreffen vor allem Veranstaltungen, Schulen und Unternehmen, da dort durch Menschenansammlungen die Ausbreitung bestimmter Krankheiten (z.B. Influenza) besonders gefördert wird. Entsprechende Einschränkungen und Verbote sollen die Anzahl Erkrankter verringern, indem sie die Ausbreitung der Krankheit eindämmen oder verlangsamen. Beim Entscheid, ob konkrete Massnahmen angeordnet werden sollen, sind das epidemiologische Umfeld in der Schweiz und im internationalen Kontext (Ort, Ausdehnung und Entwicklung der Herde, Infektiosität, besonders betroffene Gruppen) sowie die Merkmale der Veranstaltung, der Schule oder der Unternehmen (Herkunft/Anzahl der Teilnehmenden, Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zu besonders stark betroffenen Gruppen usw.) zu berücksichtigen.

Neben der Beurteilung des Risikos für die öffentliche Gesundheit sind bei der Prüfung entsprechender Einschränkungen auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Veranstaltungsverbots oder der Schliessung von Schulen sowie Unternehmen in Betracht zu ziehen.

Gemäss Absatz 2 können die Kantone Veranstaltungen verbieten oder einschränken (Bst. a), Schulen oder andere öffentliche Anstalten und private Unternehmen schliessen oder gegenüber diesen Vorschriften verfügen (z.B. gegenüber Spitälern) (Bst. b) oder das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude oder Gebiete und bestimmte Aktivitäten wie z.B. das Baden an bestimmten Orten verbieten oder einschränken (Bst. c). Der Vorentwurf enthält im Gegensatz zum Epidemiengesetz von 1970 eine Regelung, welche es ermöglicht, das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebiete zeitweise einzuschränken. Diese Ergänzung ist notwendig, weil sich gerade im Zusammenhang mit der Bekämpfung von SARS gezeigt hat, dass mit der Absperrung von bestimmten Quartieren oder Häusergruppen (z.B. in Hongkong) die Weiterverbreitung der Krankheit signifikant eingeschränkt werden konnte. Die Absperrung von ganzen Ortschaften soll aber nur in Ausnahmesituationen möglich sein.

Absatz 3 hebt hervor, dass die Massnahmen nur so lange angeordnet werden dürfen, als es zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit not-