Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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betreffen die Forschung über die Wirksamkeit und Folgen von nichtmedizinischen und medizinischen Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die klinische Forschung zu spezifischen Fragestellungen in der Infektionsepidemiologie.
Art. 49 Förderung der Aus- und Weiterbildung
Das Epidemiengesetz von 1970 überträgt dem Bund die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beauftragte Personal die Möglichkeit erhält, sich fachlich aus- und weiterzubilden (Art. 4 EpG).
Diese Aufgabe wird im Revisionsvorentwurf EpG beibehalten. Mit der Verpflichtung, die fachlichen Kompetenzen beim Fachpersonal und eine hohe Qualität der Dienstleistungen allgemein zu fördern, wird den gestiegenen Anforderungen bei der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten begegnet. Die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, das mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten amtlich beauftragt ist, wird neuerdings von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommen. Als Fachpersonal kommen die Kantonsärztin/der Kantonsarzt oder andere im kantonsärztlichen Dienst tätige Personen in Betracht.
Art. 50 Finanzhilfen an Organisationen
Diese Bestimmung gibt dem Bund die Möglichkeit, bestimmten öffentlichen oder privaten Organisationen Finanzhilfen zu gewähren, soweit sie Massnahmen von öffentlichem Interesse und nationaler Bedeutung zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durchführen. Für öffentliche oder private Organisationen, die gegen bestimmte übertragbare Krankheiten (z.B. die Lungenliga im Fall der Tuberkulose) kämpfen, ist die Gewährung einer Finanzhilfe mit einem Leistungsauftrag verbunden. Darin werden die zu erreichenden Ziele umschrieben und Kriterien festlegt, damit die Finanzhilfe den erbrachten Leistungen angepasst werden kann. Diese Regelung entspricht teilweise Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 192835 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose.
Art. 51 Finanzhilfen zur Förderung der Herstellung von Heilmitteln
Nach Absatz 1 kann die Herstellung eines Heilmittels in der Schweiz mit Finanzhilfen gefördert werden, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung in besonderen oder ausserordentlichen Lagen im Sinne von Artikel 44 des vorliegenden Vorentwurfs nicht anders zu gewährleisten ist. In dieser Bestimmung wird das Subsidiaritätsprinzip dahingehend konkretisiert, dass es primär Sache der Privatwirtschaft ist, die benötigten Heilmittel zur Verfügung zu halten, und Finanzhilfen nur ausgerichtet werden dürfen, wenn die hinreichende Versorgung z.B. während einer Pandemie, nicht anders gewährleistet ist. Ein Anzeichen für eine mangelhafte Versorgung kann dabei die Kenntnis über oder die hohe Wahrscheinlichkeit von einschneidenden Exportrestriktionen von Produktionsländern darstellen, aus denen gemäss vertraglichen Vereinbarungen eine Lieferung in die Schweiz erfolgen sollte. Der im Normtext verwendete Begriff «Herstellung» umfasst sowohl die Entwicklung als auch die Produktion des Heilmittels. Dieses muss ein wichtiges und zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeignetes Heilmittel sein (Art. 44 EpG).