Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Es wird zu prüfen sein, inwiefern diese Problematik in diesem Rahmen angegangen werden kann.

Art. 46 Leichentransporte

Der Bundesrat wird in Absatz 1 ermächtigt, Vorschriften zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten beim Transport und der Beisetzung von Leichen zu treffen. Die Einzelheiten der Handhabung der Leichen von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes von einer übertragbaren Krankheit befallen waren, sind wie bisher im Verordnungsrecht zu regeln (vgl. die Verordnung vom 17. Juni 197434 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland).

Die Ermächtigung in Absatz 2 bezieht sich auf den Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland.

Art. 47 Desinfektion und Entwesung

Die Kantone werden verpflichtet, die nötigen Desinfektionen und Entwesungen vorzunehmen. Als Anwendungsbereiche kommen namentlich Transportmittel wie Flugzeuge, Schiffe, Züge, Lastwagen und Gesellschaftswagen sowie Waren und Güter in Frage.

Mit „Desinfektion“ wird die Abtötung der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen infektiösen Krankheitserreger ausserhalb des Körpers durch chemische oder physikalische Einwirkung bezeichnet („Sterilisation“ bedeutet im Gegensatz dazu die Abtötung aller Erreger). „Entwesung“ (Desinfestation) bezeichnet die Beseitigung von Tieren wie Zecken, Läuse, Mäuse, Ratten, die für die Übertragung von Krankheiten von Bedeutung sind. Die Desinfektion von Gebäuden oder Gebrauchsgegenständen ist ein Public-Health-Konzept für die Tuberkulosebekämpfung aus der Zeit vor der Einführung von Antibiotika. Sie wurde auch bei Diphtherie, Scharlach, Kindbettfieber und Typhus angewandt. Ihr lag die Überzeugung zugrunde, dass ausgeschiedene Krankheitserreger über lange Zeit virulent bleiben und beim Verbleib in der Umwelt zu Neuinfektionen führen können. Eine Desinfektion ist nur bei bestimmten Krankheitserregern zweckmässig (z.B. Anthrax Milzbrand, virale hämorrhagische Fieber, SARS).

2.6 6. Kapitel: Förderungsmassnahmen

Art. 48 Forschung

Die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ist auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse angewiesen. In Absatz 1 wird dem Bund die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf spezifische Forschungsarbeiten in Auftrag zu geben oder mit Finanzhilfen zu unterstützen.

In Absatz 2 werden die Massnahmen zur Förderung der Forschung näher umschrieben: Der Bund soll die Möglichkeit haben, die Entwicklung von Nachweismethoden für bestimmte übertragbare Krankheiten zu fördern. Weitere wichtige Bereiche

34 SR 818.61