Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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2.7 7. Kapitel: Organisation und Verfahren

2.7.1 1. Abschnitt: Organe der Kantone und des Bundes

Art. 53 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, insbesondere die dauernde Überwachung der epidemiologischen Lage und nötigenfalls die Anordnung von Massnahmen sind medizinische Fachaufgaben, für die eine ausgebildete Fachperson zuständig sein muss. Die Institution des Kantonsarztes, die durch das Epidemiengesetz von 1970 eingeführt wurde, hat sich bewährt (Absatz 1). Es soll den Kantonen freigestellt sein, gemeinsam für eine Region einen Kantonsarzt zu bezeichnen. Während in grossen Kantonen ein Kantonsarztamt eine grosse Anzahl von Mitarbeitern/innen hat, ist in einem kleinen Kanton ein Kantonsarzt nicht unbedingt ausgelastet. Eine Teilzeitanstellung als Kantonsarzt kann dazu führen, dass nicht genügend Erfahrung bei jeder einzelnen Aufgabe gesammelt werden kann. Eine Praxistätigkeit des Kantonsarztes hat die Vorteile des Bezugs zur Basis (Fachleuten und Bevölkerung), muss aber so organisiert sein, dass z.B. bei einer Epidemie nicht plötzlich Mehrfachbelastungen aufgefangen werden müssten. Eine Regionalisierung könnte zu einer fachlichen Professionalisierung führen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Koordination und Information der verschiedenen Stellen in den Kantonen verbessert werden kann. Es ist nötig, dass das Bundesamt sich an die vom Kanton bezeichnete Stelle wenden kann und innerhalb des Kantons die nötigen organisatorischen Vorkehren getroffen werden (Abs. 2).

Der Bundesrat wird in Absatz 3 ermächtigt, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte festzulegen. Die steigenden Anforderungen an ihre Tätigkeiten hinsichtlich der verschiedenen Aspekte der öffentlichen Gesundheit bedingen eine spezifische Ausbildung. Die von der FMH verliehenen Spezialarzttitel bieten keinen Garant für eine genügende Ausbildung, da diese weder theoretisch noch praktisch eine Aus-, Weiter- oder Fortbildung in Themen und Methodik von Public Health erfordern. Für einen einheitlichen Vollzug mit grösstmöglicher Übereinstimmung zwischen den Kantonen ist es notwendig, dass die Kantonsärzte in der ganzen Schweiz über einen minimalen gemeinsamen Nenner und eine gemeinsame Fachsprache verfügen. Konkret könnte z.B. ein Mastertitel in Öffentlicher Gesundheit oder eine bestimmte Anzahl Kreditpunkte dieser medizinischen Ausbildung als Bedingung für die Tätigkeit der Kantonsärztin/des Kantonsarztes gemacht werden. Dabei soll allerdings über eine längere Übergangsperiode (10-15 Jahre) und mit Übergangsbestimmungen dafür gesorgt werden, dass es zu keinen ungerechtfertigten Ablösungen von erfahrenen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten kommt.

Art. 54 Koordinationsorgan

Um den einheitlichen Vollzug der Vorgaben des Bundes im Rahmen des Epidemiengesetz zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu fördern und dem Bund die Wahrnehmung seiner Oberaufsichtsfunktion zu erleichtern, wird in Absatz 1 ein Koordinationsorgan gesetzlich verankert. Dieses Organ institutionalisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten primär auf fachlicher Ebene. Das Koordinationsorgan ist