Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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vertikal ausgerichtet und ergänzt die bereits bestehenden horizontalen Koordinationsplattformen der Kantone (GDK, Tagungen der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte). Dem Koordinationsorgan kommt keine politische Entscheid- oder Vollzugskompetenz zu. Diese obliegen den zuständigen Vollzugsorganen in Bund und Kantonen. Das Koordinationsorgan ist eine ständige Institution, die vom Bund eingesetzt wird und die sich mit den in Absatz 3 Buchstaben a-e erwähnten Aufgabenbereichen befasst. Es handelt sich nicht um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199636.
Das Koordinationsorgan soll aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes (insbesondere des BAG) und der Kantone (insbesondere der Kantonsärzteschaft) bestehen (Abs. 2). Es ist bei allen Vertreterinnen und Vertretern auf die Fachkompetenz im Bereich öffentliche Gesundheit und Infektionskrankheiten zu achten. Bei Bedarf können weitere Fachleute zugezogen werden. Dabei geht es aber ausdrücklich nicht darum, eine ausgewogene Vertretung aller Kantone und Interessengruppen zu erreichen.
Im Gegensatz zu den horizontalen Koordinationsplattformen der Kantone, in denen die Kantone federführend sind und sich der Bund nur auf Einladung in die Diskussionen einbringt, übernimmt der Bund im Koordinationsorgan eine führende Rolle. Im Vordergrund stehen die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes, die es mit den Kantonen zu koordinieren gilt. Als Beispiel kann die in Artikel 3 festgelegte Erarbeitung von Zielen und Strategien durch den Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen herangezogen werden. Das Koordinationsorgan hat eine Doppelfunktion. Es stärkt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in Ergänzung zu den bereits bestehenden horizontalen Plattformen der Kantone und erleichtert dem Bund den Zugang zu seinen kantonalen Partnern im Rahmen seines erweiterten Zuständigkeitsbereiches. Das Koordinationsorgan beinhaltet eine vertikale Komponente, die sich in besonderen und ausserordentlichen Lagen im Rahmen des Krisenausschusses (Art. 55) noch ausgeprägter darstellt. Die Leitung des Koordinationsorgans wird deshalb sinnvollerweise vom Bund übernommen.
Der Bundesrat erlässt im Ausführungsrecht Vorschriften über die Einberufung und Führung des Koordinationsorgans (Abs. 4). Die Führung soll dem BAG übertragen werden.
Art. 55 Krisenausschuss
In besonderen und ausserordentlichen Lagen (vgl. Art. 5 und 6) steigen die Anforderungen und Bedürfnisse in Bezug auf die Steuerung und Koordination der Massnahmen des Bundes und der Kantone. Bei Bedarf setzt deshalb der Bundesrat auf Antrag des EDI zu seiner Beratung und zur Unterstützung von Bund und Kantonen bei der Massnahmenkoordination einen Krisenausschuss ein (Abs. 1). Diesem Krisenausschuss, der vom EDI geleitet wird, kommen drei Hauptaufgaben zu:
– Entscheidvorbereitung für den Bundesrat;
– Koordination der Aktivitäten innerhalb der Bundesverwaltung;
36 SR 172.31