Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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– Koordination der Aktivitäten zwischen Bund und Kantonen und anderen Partnern.
Die Schaffung eines nationalen Krisenausschusses für übertragbare Krankheiten lehnt sich an das Konzept von Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 200537 über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) an, erweitert aber den Anwendungsbereich auf alle Ereignisse im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes. Der Krisenausschuss ist wie der Pandemiesonderstab modular aufgebaut. Er passt sich im Bezug auf seine Zusammensetzung den jeweiligen Steuerungs- und Koordinationsbedürfnissen an. Der Krisenausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen der Departemente, der Bundeskanzlei, der Kantone und der Wirtschaft sowie bei Bedarf aus weiteren sachkundigen Personen (Abs. 2). Der Krisenausschuss ist somit zuständig für die nationale Koordination für alle Ereignisse von nationaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verursacht durch übertragbare Krankheiten. Der heutige Pandemiesonderstab wird in das neue Gremium überführt bzw. in Bezug auf seine Zusammensetzung und seinen Zuständigkeitsbereich zum nationalen Krisenausschuss erweitert. Andere bereits bestehende Krisenorgane, die für Teilaufgaben im B-Bereich zuständig sind, werden in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht tangiert. Der Lenkungsausschuss des SIA bleibt zuständig für Sicherheitsfragen, das Krisenorgan des Koordinierten Sanitätsdienstes seinerseits für die operative Koordination der Einsatzmittel der Armee in seinem Zuständigkeitsbereich. Mit der Schaffung eines nationalen Krisenausschusses für den Bereich übertragbare Krankheiten wird eine Organisationslücke im Zuständigkeitsbereich des EDI geschlossen, die sich im Verlauf der letzten Jahre (Anthrax-Krise, SARS, Influenzapandemie) deutlich manifestiert hat.
Art. 56 Eidgenössische Kommission für Impffragen
Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) – sie besteht seit 2004 – soll mit der vorliegenden Revision gesetzlich verankert werden. In der Kommission sollen Personen Einsitz nehmen, welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse zu Impffragen verfügen. Der Kreis dieser Fachleute wird bewusst nicht im Gesetz fixiert (Abs. 1).
Absatz 2 umschreibt den Aufgabenbereich der EKIF. Als beratende Kommission. wird sie bei der Rechtsetzung und beim Vollzug von Bundesrat und Behörden konsultiert und kann eine Stellungnahme abgeben. Sie ist zuständig für die wissenschaftliche Beratung der Behörden bei der Erarbeitung von Impfempfehlungen (siehe Erläuterungen zu Art. 21).
Absatz 3 verpflichtet die EKIF zur Zusammenarbeit mit andern Kommissionen (z.B. Eidg. Arzneimittelkommission [EAK], Eidg. Kommission für allgemeine Leistungen [ELK]).
Art. 57 Fachkommission für biologische Sicherheit
Die Eidgenössische Fachkommission für Biologische Sicherheit (EFBS) existiert bereits seit mehreren Jahren und berät den Bundesrat und die Vollzugsbehörden, so