Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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den Besonderheiten der Krankheit eine längere Aufbewahrung notwendig sein (z.B. lange Inkubationszeit bei der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit). Die aufbewahrten Daten müssen die fortlaufende Analyse der zeitlichen und räumlichen Entwicklung von alters- und verhaltensspezifischen Auftretenshäufigkeiten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten enthalten; die Anonymisierung personenidentifizierender Angaben schliesst den Jahrgang und die Wohngemeinde aus.

Art. 60 Vertraulichkeit von Daten

Im Bereich der Krankheitsbekämpfung werden Daten bearbeitet, für die ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Grundsätzlich gilt deshalb, dass solche Daten nicht öffentlich zugänglich sind, sondern von den Vollzugsorganen vertraulich und mit besonderer Vorsicht zu behandeln sind, d.h., dass die Kenntnis derselben auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt bleiben soll. Mit diesem bestimmten Personenkreis ist eine Gruppe von Personen gemeint, die sich zur Erledigung einer gemeinsamen Aufgabe notwendigerweise gegenseitig Daten mitteilen muss. Zur Bestimmung des schutzwürdigen Interesses wird die zuständige Behörde die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall gegeneinander abwägen müssen. Das schutzwürdige Interesse kann verschieden aussehen, je nachdem, wer es geltend macht und welches Spannungsfeld betroffen ist (z. B. Daten über die Gesundheit, gesundheitspolizeiliche Interessen).

Art. 61 Datenbekanntgabe

Absatz 1: Die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen Vollzugsbehörden in der Schweiz ist unerlässlich, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen kann. Informationen sollen jedoch nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es für den Vollzug der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 199238 über den Datenschutz (DSG) verlangt für die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesbehörden eine gesetzliche Grundlage. Diese wird mit Artikel 61 geschaffen. Die Bekanntgabe schliesst Auskünfte ein, die eine Behörde beispielsweise auf Grund von intern erarbeiteten Akten übermittelt. Unter den am Vollzug beteiligten Bundesbehörden sind insbesondere das BAG, das Schweizerische Heilmittelinstitut, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die Zollbehörden zu verstehen. Auch zwischen den Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone ist die Bekanntgabe von Daten erforderlich. So benötigen einerseits die Kantone Informationen über Einreisende, die laut Behörden des Herkunftslandes infiziert sind oder sich einem Infektionsrisiko ausgesetzt haben; der Bund andererseits ist u.U. auf Angaben angewiesen, welche in den Kantonen vor Ort erhoben wurden (z.B. anlässlich einer Anordnung von Gesundheitsschutzmassnahmen). Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, können auch vertrauliche Angaben bekannt gegeben werden.

Absatz 2: Zur Krankheitsüberwachung und -kontrolle kann eine Bekanntgabe der gemäss Artikel 13 beschafften Personendaten an Ärztinnen und Ärzte oder anderen mit Gesundheitsaufgaben beauftragten Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens notwendig sein. Die Weitergabe erfolgt unter Angabe des Namens, wenn personenbezogene Massnahmen erforderlich sind. Ein Beispiel ist die Kontaktnahme mit Personen, die kontaminierte Blutspenden erhalten haben. Institutio-

38 SR 235.1