Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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auch das BAG und die Kantone im Bereich des geltenden Epidemiengesetzes. Die bestehende Praxis soll unverändert weiter geführt werden.

2.7.2 2. Abschnitt: Koordination der Massnahmen des Bundes

Art. 58

Die Erfahrungen aus der strategischen Führungsübung 2005 (SFU) mit dem Szenario "Epidemie in der Schweiz" haben gezeigt, dass eine Koordination der verschiedenen Massnahmen des Bundes in besonderen oder ausserordentlichen Lagen von erheblicher Bedeutung ist. Diese Koordinationsaufgabe soll dem EDI zukommen, wobei bestehende Zuständigkeitsregelungen anderer Departemente, z.B. im Bereich der Landesversorgung, des Transports oder der inneren Sicherheit, vorbehalten bleiben. Praktisch wird dem EDI die Aufgabe zukommen, die von den verschiedenen Departementen einzubringenden Massnahmen zu koordinieren und dem Bundesrat in der Form eines Sammelantrags vorzulegen.

2.7.3 3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 59 Grundsätze

Im Hinblick auf die Rückverfolgung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Angesteckten, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern müssen allgemeine Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Neben den krankheitsspezifischen Informationen, die Rückschlüsse auf die Quelle und das Gefahrenpotenzial zulassen, sind personenidentifizierende Angaben wie der vollständige Name, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der Betroffenen zu erheben. Absatz 1 schafft hierfür die notwendige gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Bundesamtes, der zuständigen Behörden der Kantone und nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen. Soweit Artikel 59 keine oder nur in Teilbereichen eine Regelung für die Datenbearbeitung enthält, sind für die Kantone die kantonalen Datenschutzgesetze massgeblich.

Absatz 1 umschreibt den Zweck der Datenbearbeitung. Die Rückverfolgung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Angesteckten, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern dient der Abklärung und Kontrolle von Krankheitsausbrüchen und ermöglichen die unter Kapitel 5 erwähnten personenbezogenen Massnahmen. Dazu gehören insbesondere dringliche Rückfragen bei Ärztinnen oder Ärzten und Laboratorien zur Diagnostik, die Suche, Befragung und Beratung von angesteckten und exponierten Einzelpersonen und Personengruppen, die dringliche Benachrichtigung von Gesundheitsbehörden zur internationalen Suche und Benachrichtigung von Exponierten und die Suche nach Personen mit einer früheren Exposition durch Blut, Blutprodukte und Organe. Neben den personenbezogenen Massnahmen beruhen Empfehlungen zur Prävention auf Analysen der zeitlichen und räumlichen Entwicklung von alters- und verhaltensspezifischen Auftretenshäufigkeiten. Diese Analysen bedürfen der Erfassung und dauerhaften Aufbewahrung von Alters- und Wohnortsangaben zusammen mit krankheitsspezifischen Expositionsinformationen.

Absatz 3: Die gesammelten Daten sind zu vernichten oder zu anonymisieren, sobald diese für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens zwei Jahre nach der Erhebung. In Ausnahmefällen kann wegen