Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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nen, mit denen das BAG zusammenarbeiten kann, sind z.B. die für spezielle mikrobiologische Untersuchungen zuständigen Nationalen Referenzzentren, das Schweizerische Rote Kreuz und die SUVA. In Absatz 2 werden auch die Kantone zur Bekanntgabe von Daten an Dritte ermächtigt. Soweit keine oder nur in Teilbereichen eine Regelung für die Datenbekanntgabe besteht, sind für die Kantone die kantonalen Datenschutzgesetze massgeblich.
Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit Institutionen oder Personen vorzusehen, wenn dies zur Krankheitsbekämpfung notwendig ist. Zu denken ist etwa an einen Datenaustausch zwischen dem BAG und anderen Bundesbehörden, bei denen im Vollzug Schnittstellen zum Epidemiengesetz bestehen (z.B. das Bundesamt für Veterinärwesen oder das Bundesamt für Zivilschutz). Der Bundesrat wird den Austausch der vollzugsnotwendigen Daten im Einzelnen regeln.
Absatz 4 schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass die Vollzugsbehörden den erforderlichen Datenaustausch mittels automatisierter Abrufverfahren durchführen können. Der Kreis der Abrufberechtigten, der Umfang der abrufbaren Personendaten sowie der Zweck des Abrufs werden unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Art. 62 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisa-
tionen
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich der übertragbaren Krankheiten wird einen gewissen Daten- und Informationsaustausch mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie internationalen Organisationen (z.B. WHO) erfordern. Eine Weitergabe von vertraulichen Daten soll nicht nur im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Staatsverträge, Übereinkommen, Beschlüsse) erfolgen können (Abs. 2 Bst. a), sondern muss auch dann möglich sein, wenn die Weitergabe zur Abwendung von Gesundheitsrisiken oder einer Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich ist (Abs. 2 Bst. b). So verlangen die IGV (2005) von den Vertragsstaaten, dass sie Ereignisse melden, die eine gesundheitliche Notlage darstellen können (Art. 7), oder dass sie andere Staaten über die Ankunft von krankheitsverdächtigen Reisenden informieren (Art. 31). Im Übrigen enthalten die IGV (2005) selber Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten (Art. 45).
2.8 8. Kapitel: Finanzierung
Art. 63 Entschädigung für den Schaden aufgrund behördlicher Massnahmen
Grundsätzlich hat der Staat nur für widerrechtlich zugefügte Schäden einzustehen39. Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben die Betroffenen in der Regel selber zu tragen, es sei denn, ein Gesetz statuiere eine Ersatzpflicht. Artikel 63 normiert eine solche Ersatzpflicht, wobei sie sich auf eine Billigkeitshaftung beschränkt. Eine (Billigkeits-) Entschädigung ist dann zu gewähren, wenn der von einer Individualmassnahme Betroffene, dessen Schaden nicht
39 Art. 146 BV; Art. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32).