Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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anderweitig gedeckt wird (Arbeitgeber, Krankenversicherung, Sozialversicherungen usw.), ohne Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde. Zu den Folgeschäden gehören: Erwerbsausfall, entgangener Gewinn sowie weitere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Massnahme stehen (z.B. Kosten für verpasste Flüge). Die Folgeschäden übernimmt diejenige Behörde, welche die Massnahmen angeordnet hat (Bund oder die Kantone). Die erwähnten Personen sollen nicht auch noch finanzielle Einbussen erleiden, wenn sie von Massnahmen betroffen werden, die primär im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordnet wurden. Allfällige finanzielle Lasten bei den betroffenen Personen könnten zudem Widerstand gegenüber angeordneten Massnahmen auslösen.
Art. 64 Entschädigung für den Schaden aus Impffolgen
Absatz 1 regelt die Zuständigkeit für Schäden aus Impffolgen. Den Kantonen wird vorgeschrieben, Impfschäden grundsätzlich zu entschädigen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Die Ersatzpflicht entfällt ganz oder teilweise, wenn der/die Geimpfte den Schaden durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt oder vergrössert hat. Bei dieser Entschädigungspflicht handelt es sich um eine spezialgesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Haftung für rechtmässige Schädigung40. Die Entschädigungspflicht besteht sowohl bei behördlich angeordneten als auch bei behördlich empfohlenen Impfungen. Es handelt sich um eine Ausfallhaftung; diese kommt erst zum Tragen, wenn keine ausreichende Deckung von primär Ersatzpflichtigen erlangt werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die/der Geschädigte so lange keinen Anspruch auf Leistungen des Kantons, als eine Entschädigungspflicht Dritter (Ärztin/Arzt, Sozialversicherung, Hersteller usw.) besteht41. Konkret hat die/der Geschädigte den Schaden gegenüber der/dem Ärztin/Arzt (Haftpflicht), dem Hersteller (Produktehaftpflicht) oder etwa gegenüber der Krankenversicherung geltend zu machen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss von Haftungs- oder Sozialversicherungsverfahren kann der Geschädigte nur für den noch nicht gedeckten Schaden beim Kanton Ersatz verlangen.
Obschon Impfschäden in der Schweiz sehr selten sind, muss auch in Zukunft mit schweren Impfnebenwirkungen gerechnet werden. Die Glaubwürdigkeit der Gesundheitsbehörden und der Impfempfehlungen hängen jedoch sehr stark vom behördlichen Umgang mit solchen Fällen ab. Deshalb ist es äusserst wichtig, dass eine professionelle Beurteilung der Fälle sichergestellt wird und für die Geschädigten ein einfaches und rasches administratives Verfahren besteht. Es geht dabei um die Rückerstattung derjenigen Kosten, die nicht bereits durch Haftpflichtversicherungen Dritter, Kranken- und Sozialversicherungen abgedeckt sind. Da sich das bisherige System bewährt hat, wird vorgeschlagen, dieses beizubehalten und die Fälle durch die kantonalen Verwaltungen bearbeiten zu lassen. Auf eine Zentralisierung und den Aufbau einer eigenen Instanz für die Schweiz, wie sie z.B. in den USA besteht, wird deshalb verzichtet. Eine Vereinheitlichung der Beurteilungskriterien ist jedoch anzustreben.
Die Kostenbeteiligung des Bundes an den ungedeckten Kosten deckt sich mit dem Prinzip der gemeinsamen Verantwortung für das Impfprogramm (Abs. 2).
40 BGE 129 II 353 ff., 358.
41 BGE 129 II 353 ff., 359.