Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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deckung festzulegen. Angesichts der Vielzahl möglicher Haftungs- bzw. Schadensszenarien erscheint es nicht als sinnvoll, zu einzelnen Konstellationen auf Gesetzesstufe nähere Bestimmungen zu erlassen. Klar ist, dass der Bund aber lediglich für die aus der besonderen Konstellation herrührenden Risiken eine Schadensdeckungspflicht in Erwägung ziehen darf und eine solche für jederzeit mögliche Fehler (z.B. in der Herstellung, Lagerung) nicht vorsehen wird. Ebenso ist es Aufgabe des Bundes im Einzelfall, die geeigneten Modalitäten festzulegen (insbesondere Informationspflichten des Herstellers über Schadenersatzforderungen, Pflicht zur ordentlichen Verteidigung der Herstellerinteressen usw.).
Art. 66 Kosten zulasten der Kantone
Artikel 66 regelt die Kosten, die von den Kantonen zu tragen sind. Sie haben die Kosten für die von ihnen gemäss den Artikeln 29-36 angeordneten Massnahmen zu übernehmen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind (Bst. a). Die Auslegung des Terminus „anderweitige Deckung“ kann in der Praxis im Einzelfall zu Problemen führen. Nur wenn die Kosten nicht von der Krankenversicherung (oder allenfalls anderweitig) gedeckt werden, hat der Kanton einzuspringen, der die Massnahme angeordnet hat44. Dabei dürfte es sich neben den Kosten, welche nicht über das System der Krankenversicherung finanziert werden, insbesondere um die Übernahme der Franchise handeln. Die Kantone haben zudem die Kosten für die epidemiologischen Abklärungen zu tragen, die sie durchführen (Bst. b).
Art. 67 Kosten der Versorgung mit Heilmitteln
Die Bestimmung regelt zwei Aspekte der Kostenübernahme für die Heilmittelversorgung nach Artikel 44 des Epidemiengesetzes. Einerseits wird geklärt, dass neben der Versorgungspflicht eine entsprechende Pflicht des Bundes zur Kostenübernahme besteht (Abs. 1). Andererseits wird geregelt, dass sich im Fall der Abgabe dieser Heilmittel an Personen die Kostenübernahme im Regelfall nach dem herkömmlichen System der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung richtet (Abs. 2 sowie die Ausnahmeregelung nach Abs. 3).
Nach Absatz 1 ist der Bund verpflichtet, allfällige mit der hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 44 verbundene Kosten zu tragen. Die vorliegende Bestimmung erlaubt es dem Bund, gegebenenfalls auch wichtige und in der Schweiz in Verkehr gebrachte Heilmittel rasch in genügender Menge zu beschaffen, wenn ein entsprechender Versorgungsbedarf ausgewiesen ist und andere verfügbare Instrumente in der konkreten Situation nicht zum Ziel führen. Sofern schweizweite oder auf einzelne Landesteile bezogene Massnahmen des Bundes erforderlich sind, bietet im Übrigen Artikel 44 des Epidemiengesetzes die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung bzw. Kostenübernahme von Heilmittelbeschaffungen. Wer die Kosten dieser Heilmittel im Falle einer späteren Abgabe an die Bevölkerung zu tragen hat, wird in Absätzen 2 und 3 geregelt.
Absatz 2 hält fest, dass bei einer Abgabe an Personen die üblichen Regelungen und Voraussetzungen der Kranken-, Unfall- und Militärversicherungsgesetzgebungen zur Anwendung kommen. Damit wird auch klargestellt, dass die Pflicht zur Kostenübernahme nach Absatz 1 einerseits keine lex specialis gegenüber diesen Gesetzgebungen darstellt und andererseits keine Kostenübernahme der Kantone nach Artikel
44 Zu den Schnittstellen mit dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) vgl. Kap. 1.6.3.