Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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des Vollzugsföderalismus können auch mit Rücksicht auf die bedeutenden grenzüberschreitenden Probleme der Ein- und Ausschleppung von übertragbaren Krankheiten nicht hingenommen werden.

Es gilt, einen möglichst einheitlichen Vollzug durch Koordinationsmassnahmen seitens der Bundesbehörden sicherzustellen. Die Verbindlichkeit der nationalen Ziele und Strategien (vgl. Art. 3 EpG) wird dadurch erhöht. Buchstabe a soll es den Bundesbehörden ermöglichen, in Problemsituationen ganz bestimmte Vollzugsmassnahmen vorzuschreiben, wie etwa ein Veranstaltungsverbot, die Durchführung einer Absonderung von bestimmten Personen usw.

Buchstabe c: Die Information über Vollzugsmassnahmen sichert die Transparenz gegenüber allen Beteiligten und deckt Probleme auf. Ziele und Strategien können damit überarbeitet werden.

Art. 72 Ausführungsbestimmungen

Absatz 1 verpflichtet den Bundesrat, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er hat die Kantone und die zuständigen Fachkreise anzuhören. Die Ausführungsverordnungen umfassen:

– gesetzesvertretendes bzw. -ergänzendes Verordnungsrecht (diese Verordnungsbefugnisse sind im Gesetz in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten);

– Ausführungsrecht, welches die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisiert und beispielsweise Begriffe näher umschreibt;

– Verordnungsrecht über die Organisation des Vollzugs, soweit der Bund dafür zuständig ist, sowie über die Koordination und Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung.

Absatz 2 enthält eine Rechtsetzungsdelegation an das EDI.

Art. 73 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Die Aufgaben der Vollzugsbehörden umfassen einzelne Bereiche, in denen Organisationen oder Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, über ein hohes Wissen und viel Erfahrung verfügen. In solchen Bereichen kann es zweckmässig sein, Organisationen und Personen mit speziellem Fachwissen einzelne Vollzugsaufgaben zu übertragen. Der vorliegende Artikel schafft – in Übereinstimmung mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199745 – die gesetzliche Grundlage für diese Auslagerung von Vollzugsaufgaben. In Absatz 2 wird der Bund zur staatlichen Aufsicht verpflichtet. Absatz 3 regelt die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.

Art. 74 Internationale Zusammenarbeit

Zur wirkungsvollen Durchführung von Massnahmen gemäss dem vorgeschlagenen Gesetz kann es notwendig werden, völkerrechtliche Vereinbarungen abzuschliessen. Absatz 1 ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Vereinbarungen in Abweichung vom ordentlichen Verfahren in einem vereinfachten Verfahren, d. h. ohne Genehmi-

45 SR 172.010