Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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66 des Epidemiengesetzes erfolgt. Konkret bedeutet dies z.B. für den Bereich der Krankenpflegeversicherung, dass ein abzugebendes Arzneimittel in die Spezialitätenliste (vgl. Art. 30 KLV) aufzunehmen ist, wodurch die Krankenversicherer zur entsprechenden Kostenübernahme verpflichtet werden und die betroffenen Personen Kosten aufgrund der Franchisen- und Selbstbehaltregelung zu tragen haben. Ebenso kann die Kostenübernahme für Massnahmen der Prävention, z.B. für zu bezeichnende Impfungen, durch das EDI angeordnet werden (vgl. Art. 12 KLV). Im Falle der Abgabe an Arbeitnehmer ist das Unfallversicherungsgesetz heranzuziehen, während bei der Abgabe an militärversicherte Personen die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes massgebend sind. Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in denen die Kostenübernahme durch die genannten Versicherungen nicht möglich ist.

In einem solchen Fall hat nach Absatz 3 der Bund die Kosten der Heilmittel zu tragen. So ist nicht auszuschliessen, dass bei unvermittelt auftretenden akuten Gefährdungslagen, die spezifische Personengruppen oder begrenzte Gebiete betreffen, eine rasche und direkte Abgabe der vom Bund beschafften Heilmittel notwendig sein wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Kranken- und Unfallversicherer bzw. die Militärversicherung erfüllt sind (z.B. erfolgt die Abgabe eventuell nicht durch einen nach dem Krankenversicherungsgesetz anerkannten Leistungserbringer oder die Aufnahme in die Spezialitätenliste ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich). Zudem ist denkbar, dass die mit Finanzmitteln des Bundes im Rahmen seiner Versorgungspflicht bereitgestellten Heilmittel der Bevölkerung unter Umständen gar nicht abgegeben werden können oder müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die befürchtete Bedrohung doch nicht eintritt und die Heilmittel das Verfalldatum erreichen.

Art. 68 Kosten für Massnahmen im internationalen Personenverkehr

Dieser Artikel regelt die Übernahme der Kosten für Massnahmen im internationalen Personenverkehr. Gemäss Absatz 1 hat der Bund bei Personen, die in die Schweiz ein- oder ausreisen, die Kosten einer von seinen Organen angeordneten Untersuchung, medizinischen Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung zu übernehmen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Für die Auslegung des Terminus „anderweitige Deckung“ kann auf die Ausführungen im Artikel 66 verwiesen werden. Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 33 EpG). Die Anordnung der jeweiligen Massnahme obliegt den vom Bund beauftragten Grenzärztinnen und Grenzärzten.

Die Kosten in Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht nach Artikel 41 sind von den jeweiligen Unternehmen sowie den Flughafenhaltern oder Hafenhaltern zu tragen (Abs. 2). Absatz 2 in fine gibt dem Bund die Möglichkeit, sich an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen zu beteiligen, die erheblich und langfristig zur Eindämmung von Gesundheitsgefahren beitragen.