Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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2.9 9. Kapitel: Vollzug
2.9.1 1. Abschnitt: Kantone
Art. 69 Grundsatz
Der Vollzug des Epidemiengesetzes obliegt den Kantonen, soweit nicht der Bund zuständig ist. An diesem schon für das geltende Gesetz implizit bestehenden Grundsatz wird festgehalten.
Materiellrechtliche Bestimmungen über übertragbare Krankheiten werden ausschliesslich durch den Bund erlassen. Die Kantone haben die für den Vollzug notwendigen organisations- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu erlassen. Dazu gehört insbesondere die Bezeichnung der zuständigen Behörden für die einzelnen Vollzugsaufgaben.
Art. 70 Berichterstattung
Die Rollenteilung, wonach im Grundsatz der Gesetzesvollzug den Kantonen zukommt und der Bund eine Aufsichts- und Koordinationspflicht zu erfüllen hat, erfordert eine sinnvolle Regelung der Berichterstattung. Diese umfasst eine regelmässige Rückmeldung durch die Kantone - vorgesehen an das EDI - über den Vollzug des Gesetzes und die dabei gemachten relevanten Beobachtungen. Damit der Bund seine Aufsichts- und Koordinationsfunktion übernehmen kann, ist die Berichterstattung vollständig (alle relevanten Themen), flächendeckend (alle Kantone) und einheitlich (Form und Zeitpunkt) zu gestalten. Deshalb erlässt der Bundesrat Vorschriften über Art und Inhalt der Berichterstattung. Zu konkretisieren sind namentlich formelle Vorgaben bezüglich Zeitpunkt und Detaillierungsgrad sowie materielle Vorgaben bezüglich inhaltlicher Schwerpunkte. Der administrative Aufwand soll möglichst klein gehalten werden. Die regelmässige Berichterstattung erfolgt sinnvollerweise in einem jährlichen Rhythmus und berücksichtigt die zeitlichen und inhaltlichen Erfordernisse, die sich durch übergeordnete Planungsinstrumente ergeben (z.B. Legislaturplan, integrierter Aufgaben- und Finanzplan etc.).
2.9.2 2. Abschnitt: Bund
Art. 71 Aufsicht und Koordination
Die Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ist ausschliesslich Sache des Bundes. Die Kantone sind zum Vollzug dieser Gesetzgebung im Inland verpflichtet, soweit dieser nicht dem Bund übertragen ist. Absatz 1 orientiert sich an Artikel 186 Absatz 4 BV, wonach der Bundesrat darüber zu wachen hat, dass Bundesgesetze von den seiner Aufsicht unterstellten Kantone eingehalten und die den kantonalen Verwaltungen übertragenen Aufgaben richtig erfüllt werden. Der Bundesrat kann diese Kompetenz delegieren und die Departemente und Bundesämter mit der Wahrnehmung der Aufsicht betrauen.
Absatz 2 setzt den Schwerpunkt für die Aufsichtstätigkeit der Bundesbehörden. Unterschiedliche Anordnungen von Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen und damit ein unterschiedliches Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit gilt es zu vermeiden. Ein einheitlicher Vollzug des Epidemiengesetzes ist in bestimmten Bereichen deshalb besonders wichtig. Unterschiedliche Massnahmen im Rahmen