Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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den, ob und wie weit bestimmte Massnahmen tatsächlich die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen und die angestrebten Ziele erreichen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, Stärken und Schwächen dieses Gesetzes zu benennen, seine Wirkungen zu beurteilen und Empfehlungen für eine Optimierung abzugeben.
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht Vorschläge für Anpassungen von Massnahmen zu unterbreiten, falls dies erforderlich ist (Abs. 2).
2.10 10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 76 Vergehen
Das Gesetz unterscheidet bei den Strafbestimmungen je nach Schwere der Widerhandlung zwischen Vergehen (Art. 76) und Übertretungen (Art. 77): Schwere Verletzungen hochrangiger Rechtsgüter werden als Vergehen, weniger schwere Angriffe als Übertretung sanktioniert.
Der Vorbehalt schwererer strafbarer Handlungen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch in Absatz l bezieht sich insbesondere auf die Tatbestände der Körperverletzung (Art. 122 ff.), auf Artikel 231 StGB, der den Tatbestand des Verbreitens einer gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit erfasst, und auf die Artikel 320 und 321 StGB, welche die Verletzung des Amtsgeheimnisses und des Berufsgeheimnisses unter Strafe stellen.
Als Vergehen sind solche Widerhandlungen aufgeführt, welche die Gesundheit von Menschen gefährden. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei dem die Schädigung eines Rechtsgutes vorliegen muss, genügt beim konkreten Gefährdungsdelikt, dass das geschützte Rechtsgut gefährdet wird (d.h. Schaffung oder Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung). Die möglichen Tatbestände sind in den Buchstaben a bis d abschliessend aufgezählt, wobei zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden wird.
Art. 77 Übertretungen
In Buchstabe a-k werden die als Übertretung geltenden Tatbestände formuliert. Die vorsätzliche oder fahrlässige Erfüllung dieser Tatbestände wird mit Busse bis zu 10’000 Franken bestraft. Wie bei den Vergehen sind auch hier die Tatbestände abschliessend aufgezählt.
Art. 78 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
Absatz 1 stellt klar, dass die Strafverfolgung der im Epidemiengesetz und in den entsprechenden Ausführungsvorschriften umschriebenen Delikte Sache der Kantone ist.
Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 197447 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist dieses nur direkt anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Bundesbehörde erfolgt. Durch Absatz 2 werden die Artikel 6, 7 und 15 VStrR auch für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden anwendbar erklärt. Abweichend vom sonst anwendbaren allgemeinen Teil
47 SR 313.00