Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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des StGB kennt das Verwaltungsstrafrecht in den Artikeln 6 und 7 eine besondere Regelung für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und durch Beauftragte. Artikel 6 VStrR erleichtert den Durchgriff auf die Geschäftsleitung, indem bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben neben der natürlichen Person, welche die Tat verübt hat, unter Umständen auch der Geschäftsherr, der Arbeitgeber, der Auftraggeber oder der Vertretene bestraft werden kann. Diese werden nämlich häufig mitbeteiligt sein, ohne dass es sich dabei eindeutig um Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft im strafrechtlichen Sinne handeln muss. Die Sonderordnung des Artikels 7 VStrR erlaubt deshalb für leichtere Fälle auf die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Person zu verzichten und an ihrer Stelle das Unternehmen zu bestrafen. Artikel 15 VStrR (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung) ist ein Spezialtatbestand zur Urkundenfälschung nach Artikel 251 StGB, der speziell Bezug nimmt auf die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Strafdrohung ist milder als nach Artikel 251 StGB, aber der Tatbestand ist umfassender, weil er unter anderem auch die Täuschung der Verwaltung erfasst.
2.11 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Revision des Epidemiengesetzes kann das Bundesgesetz vom 13. Juni 192848 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose aufgehoben werden. Die heute noch massgeblichen Bestimmungen dieses Erlasses wurden in den Revisionsvorentwurf EpG integriert.
Art. 80 Änderung bisherigen Rechts
Die heutige Kasuistik des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu Artikel 231 StGB in Bezug auf die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wird sowohl von Präventionsspezialisten im Bereich HIV/Aids (Eidgenössische Kommission für Aidsfragen EKAF, Aidshilfe Schweiz) als auch von Strafrechtlern kritisiert. Im Zentrum der Kritik steht insbesondere, dass der Gesetzgeber mit Art. 231 StGB eigentlich Handlungen unter Strafe stellen wollte, die eine unmittelbare, gegenwärtige und konkrete Infektionsgefahr für eine Vielzahl von Personen mit sich bringen.49 Diesem Anliegen wird die Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen nicht gerecht, wirkt seuchenpolitisch negativ und widerspricht den Safer-Sex Empfehlungen des BAG. So werden HIV-positive Personen auch dann nach Artikel 231 StGB bestraft, wenn der Sexualpartner über dessen HIV-Status informiert ist und in den ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird dies damit begründet, dass Artikel 231 StGB keine Individualinteressen schütze, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit.50 Schliesst aber Artikel 231 StGB die Möglichkeit der Einwilligung aus, kann sich der Anreiz verringern, bestehende Infektionsrisiken offen zu legen. Im internationalen Vergleich ist eine solche Bestrafung im Übrigen einzigartig. Eine
48 SR 818.102
49 Statt vieler: Fridolin Beglinger, Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 231, N.
63 f.
50 BGE 131 IV 1