Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Streichung von Artikel 231 StGB51 ist wegen seiner Bedeutung im Zusammenhang mit Bedrohungen des Bioterrorismus jedoch nicht opportun.

Artikel 231 Ziffer 1 StGB soll dahingehend abgeändert werden, dass er auf die böswillige Begehung der Tat reduziert wird. Damit wird verhindert, dass eine Bestrafung bereits bei Eventualvorsatz einsetzt. Die Strafbarkeit soll auf die Fälle begrenzt werden, in denen der Täter weiss, dass er widerrechtlich handelt, dass ihm also ein eigentlicher Gesinnungsunwert vorgeworfen werden kann. Denn es hat sich bisher als problematisch erwiesen, dass sich der Eventualvorsatz im Hinblick auf das abstrakte Gefährdungsdelikt nicht konkretisieren lässt. So erfasst die Bestimmung in der aktuellen Fassung diverse Konstellationen, deren Strafwürdigkeit bezweifelt werden muss. Insbesondere das sehr geringe Risiko einer Übertragung von HIV in einer festen Partnerschaft vermag nicht zum Ausschluss des Eventualvorsatzes führen.

Mit der Einführung des qualifizierten subjektiven Tatbestandsmerkmals der Böswilligkeit wird auch Satz 2 von Ziffer 1 (das Handeln "aus gemeiner Gesinnung") obsolet, da der Grundtatbestand auf Fälle reduziert wird, in denen der Täter mit Absicht handelt. Die Abgrenzung des Handelns aus gemeiner Gesinnung zum Grundtatbestand wäre nur schwierig vorzunehmen.

Im Übrigen soll der Fahrlässigkeitstatbestand in Ziffer 2 gestrichen werden, da dieser dem Präventionsgedanken im Zusammenhang mit HIV/Aids zuwiderläuft. Die vom Virus betroffenen Personen können davon absehen, sich testen zu lassen, da sie lediglich mit Unwissen über ihren Infektionszustand einer drohenden Bestrafung entgehen. Insofern wird von Seiten der Präventionsspezialisten seit längerem gefordert, die Strafbarkeit wegen des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten aufzugeben. Ausserdem ist der Fahrlässigkeitstatbestand von Artikel 231 Ziffer 2 StGB in der Strafrechtspraxis weitgehend bedeutungslos geblieben, da sich der genaue Übertragungsweg von Krankheiten nur schwer nachweisen lässt.

Art. 81 Übergangsbestimmungen

Artikel 81 gewährleistet, dass die nach dem alten Gesetz erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, die erteilten Anerkennungen bis fünf Jahre nach Inkraftsetzen des Gesetzes gültig bleiben.

3 Auswirkungen

Das BAG hat im Jahr 2007 mit externen Partnern eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zu den wirtschaftlichen Auswirkungen durchgeführt. Dabei sollten Konsequenzen der Revision aufgezeigt werden, die sich direkt oder indirekt aus der Gesetzesvorlage ergeben können. Neben finanziellen und personellen wurden auch politische Folgen berücksichtigt.

Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich in Teilbereichen, insbesondere zu den wirtschaftlichen Auswirkungen und den Auswirkungen auf den Bund qualitative und teilweise quantitative Angaben machen. Die Auswirkungen auf die Kantone werden nach der Vernehmlassung noch vertiefter analysiert.

51 SR 311.0.