Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Kosten entstehen sowohl in Normal- wie auch in Krisenzeiten. Angesichts der Folgekosten eines möglichen Krankheitsausbruchs erscheinen die Kosten aus den Vorsorge- und Verhütungsmassnahmen allerdings als gering und in einem sehr guten Kosten/Nutzen-Verhältnis. Den Belastungen für die einzelnen Akteure steht der Nutzen durch die Verhinderung, Eindämmung und besseren Bewältigung von Epidemien gegenüber. Neben dem direkten wirtschaftlichen Nutzen trägt das EpG auch dazu bei, immaterielles Leid durch Krankheiten und Todesfälle zu verhindern oder zu begrenzen.
Das neue Gesetz verbessert einerseits die gesetzlichen Grundlagen für bereits bestehende Massnahmen, andererseits ergänzt und spezifiziert es die möglichen Massnahmen in Normal- und Krisenzeiten. Es setzt dabei Schwerpunkte auf präventive Massnahmen, welche in der Regel als besonders effizient gelten, und verankert das Prinzip der Verhältnismässigkeit in der Umsetzung. Es beseitigt bisherige Doppelspurigkeiten und schafft Grundlagen für eine kompetentere und über die Kantone hinweg kohärente Massnahmenplanung, bei der der Bund die Führungsrolle übernimmt. Damit kann erwartet werden, dass nicht nur die Planung, sondern auch die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit verbessert wird. Das Handeln des Staates wird in Folge auch für die wirtschaftlichen Akteure berechenbarer und vertrauenswürdiger. Die Unternehmen sind eher in der Lage, angemessen und mit geringeren Kostenfolgen zu reagieren.
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der Revision des Epidemiengesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in der Schweiz spürbar verbessert. Dabei wird dem Bund eine stärkere Führungsrolle übertragen. Teile des neuen Epidemiengesetzes entsprechen Dienstleistungen, die von den Behörden bereits heute erbracht werden, und lösen deshalb keine neuen Kosten aus.
Mit der Revision erhält der Bund mehr Verantwortung für die Erarbeitung und Umsetzung von gesamtschweizerischen, strategischen Zielvorgaben (Pandemieplan, Empfehlungen, Massnahmen) und für die Koordination mit allen nationalen und internationalen Partnern. In besonderen und ausserordentlichen Lagen übernimmt der Bund, falls nötig, die Federführung. Des Weiteren vermittelt der Bund umfassendere Informationen, z.B. an kantonale Behörden, verstärkt die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit zur Bedeutung übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung dieser Krankheiten. In diesen Bereichen wird ein finanzieller und personeller Mehrbedarf in der Bundesverwaltung notwendig.
– Für die Früherkennung und Bewältigung von Ausbrüchen von Infektionskrankheiten im Rahmen der Aufgaben von Artikel 16 soll ein Team für die Abklärung von Ausbrüchen Aufgaben wie Früherkennung, Evaluation der Meldungen, Koordination, Entscheidvorbereitungen, Unterstützung der Kantone, Führen von Interviews, Dateneingabe und Datenanalyse, Einhaltung der IGV wahrnehmen. Es wird mit einem jährlichen personellen Aufwand von CHF 120'000 und einem Sachaufwand von CHF 35'000 gerechnet.
– Im Rahmen der Unterstützung der Kantone bei der Identifizierung und Benachrichtigung gemäss Artikel 30 (Hotline, Ausbildung, fachliche Beratung, Internet-basierte Informationsplattform, internationales Tracing) wird mit