Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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3 Die Ergebnisse im Einzelnen
3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Artikel 1 Gegenstand
AG schlägt eine Änderung von Artikel 1 vor ("Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten im Rahmen der öffentlichen Gesundheit"), da das EpG den Schutz im Rahmen der Individualmedizin nicht beinhalte.
Artikel 2 Zweck
AI und GR vermissen in Artikel 2 einen expliziten Hinweis auf die Massnahmen gegenüber Einzelpersonen und gegenüber der Bevölkerung, die in den Artikeln 29-39 näher aufgeführt sind.
Absatz 1
Um dem Aspekt von Prävention und Gesundheitsförderung gerechter zu werden, schlägt AHS eine Ergänzung von Abs. 1 vor: "Dieses Gesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, indem sowohl dem Ansatz der öffentlichen Sicherheit als auch den Ansätzen der Prävention und Gesundheitsförderung Geltung verschafft werden".
Absatz 2
Zu Buchstabe c siehe auch Frage 7
EKAF schlägt vor, Buchstabe a in zwei Absätze aufzuteilen, da dieser zwei nicht unmittelbar zusammenhängende Aussagen enthalte.
AHS ersucht den Bundesrat zu prüfen, ob ein Verbandsklagerecht für private Organisationen, die aktiv in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten tätig sind, opportun wäre. Damit hätten solche Organisationen nicht nur die Pflicht zur Zusammenarbeit in der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, sondern auch eingeschränkte Rechte, dafür zu sorgen, dass staatliche Organe ihrer Pflicht zur Umsetzung der erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Massnahmen nachkämen und dass die Verhältnismässigkeit der staatlichen Interventionen gewahrt bleibe. AHS umschreibt in der Stellungnahme ihre Vorstellung und schlägt folgende Änderung von Absatz 2 Buchstabe c vor: "die einzelne Person, bestimmte Bevölkerungsgruppen, private Organisationen, die in der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aktiv sind sowie Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen".
SApV weist darauf hin, dass die Apotheken die idealen Institutionen seien, um die in den Buchstaben c und d genannten Aufgaben zu erfüllen.
SGIM schlägt die Ergänzung von Buchstabe d mit "Antibiotikaresistenzen" vor.
SGV und VSIG weisen darauf hin, dass wie im erläuternden Bericht beschrieben, auch Arbeitgeber ihren Beitrag leisten würden, dass aber die öffentliche Hand für Kosten aufkomme, wenn der Aufwand ein gewisses Mass übersteige.
EKAF schlägt einen neuen Absatz 3 vor: "Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen dieses Gesetzes die betroffenen Personen nicht diskriminieren und dass ihre Grundrechte respektiert werden".