Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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Artikel 3 Ziele und Strategien

Siehe auch Frage 2

Neben der vorbehaltlosen Unterstützung der Formulierung im Vorentwurf (36 Vernehmlassungsteilnehmende, darunter 14 Kantone) lehnen 8 Kantone und 4 Organisationen die Lösung ab, die nur eine Anhörung der Kantone vorsehe. Auch die FDP erwartet einen engen Einbezug der Kantone in die Ziel- und Strategiefindung.

Für SG, SGV und VSIG ist eine enge Zusammenarbeit Bund–Kantone für die Bestimmung von Strategien und Zielen unabdingbar und AG schlägt dazu folgende Änderung von Artikel 3 vor: „Der Bund bestimmt unter Mitwirkung der Kantone die nationalen Ziele und Strategien der Verhütung, Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und sorgt für die internationale Koordination“. Im Vorschlag wird bewusst die Reihenfolge Erkennung - Verhütung geändert, da dieser Vorschlag logischer sei.

NE, VD und IDS schlagen vor, die Ziel- und Strategieentwicklung zu einer festen Aufgabe des Koordinationsgremiums nach Artikel 54 zu machen. VD schlägt eine Anpassung von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a vor: "Erkennung der Prioritäten, der Interventionsstrategien sowie Erarbeitung von Lösungen".

SGdV schlägt vor, die Gemeinden und Städte ebenfalls anzuhören.

SApV schlägt vor, dass auch alle diejenigen einbezogen werden sollten, die die Massnahmen umsetzen müssten.

IDS schlägt vor, dem Vorsorgeprinzip eine symbolische Tragweite zu verleihen, indem ein zweiter Satz in Artikel 3 aufgenommen würde: "Er berücksichtigt dabei das Vorsorgeprinzip" (siehe auch Stellungnahme zu Artikel 7).

Artikel 4 Begriffe

SSAI wünscht eine Klärung, dass auch die Allergien im Geltungsbereich eingeschlossen seien. Sie begründen dies dadurch, dass die meisten Allergien (neben pflanzlichen und tierischen Produkten) durch Übertragung von biologischen Organismen oder Teilen davon entstünden und dass epidemiologische Massnahmen zur Reduktion von Allergien ebenfalls notwendig seien.

SSV wünscht zusätzlich eine Definition der Heilmittel.

Buchstabe a

Für PHS gehören auch Epidemien, die durch unbekannte oder durch chemisch-toxische Substanzen ausgelöst werden, ins EpG und schlagen eine Ergänzung von Buchstabe a vor: "Übertragbaren Krankheiten gleichgestellt sind Krankheitsausbrüche aufgrund der Verbreitung unbekannter Erreger oder chemisch-toxischer Stoffe".

FMH fragt, ob die Formulierung nicht auf künstlich hergestellte infektiöse Einheiten wie selbstreproduzierende Nanoroboter erweitert werden sollte.

Buchstabe c

Da auch gentechnisch veränderte Erreger 'biologisch' sind, sollte für ‚nicht gentechnisch veränderte‘ die Bezeichnung 'natürliche Erreger' oder 'natürlich entstandene Erreger' verwendet werden.

Buchstabe d

Für SSV fehlt in der Aufzählung das "Untersuchen" von Krankheitserregern, für EKAF das "Beschaffen".

Buchstabe e

VD weist darauf hin, dass Buchstabe e auf alle betroffenen Institutionen auszudehnen sei, auf "Infizierung an sämtlichen Orten, wo Pflege ausgeübt wird". GE macht darauf aufmerk-