Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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zichten. Begründet wird dies damit, dass die Spitalleistungen in Grenzgebieten zusammenbrechen würden, würden Nachbarstaaten nicht ebenfalls auf eine Dienstverpflichtung von (schweizerischen) Grenzgängern verzichten. Ähnliche Fragen werfen auch die SVP, ECON und SGCI auf.

Für OW darf sich die Dienstverpflichtung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d nicht nur auf Gesundheitsfachpersonen beschränken. OW schlägt folgende Ergänzung des Buchstaben d vor: „ .. sämtliche zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendigen Einsatzkräfte .. “.

SApV regt an, die Gesundheitsfachpersonen von Anfang an in die Umsetzung der Massnahmen einzubeziehen und deren Verpflichtung, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken, danach im Rahmen einer gemeinsamen Übereinkunft zu regeln.

GE erwartet, dass zusätzlich zum Bundesrat auch der Kanton Massnahmen ergreifen könne, insbesondere solche, wie sie in Buchstabe d erwähnt sind.

VD schlägt eine Präzisierungen von Absatz 3 vor, insbesondere solle ein neuer Buchstabe e eingefügt werden, wonach der Bundesrat namentlich "die Vorbereitungsmassnahmen, die die Kantone ergreifen sollen", anordnen soll. Ebenfalls vorgeschlagen wird die explizite Nennung der "Leitung der Kommunikation durch den Bund, die kohärent ausgestaltet werden soll".

Artikel 6 Ausserordentliche Lage

Siehe auch Frage 1

AI, GL, GR, SG, SH, GDK, CVP, SVP, ECON, EKAF, SGCI, SGV und VSIG halten fest, dass die ausserordentliche Lage analog zur besonderen Lage genau zu definieren sei.

Die SVP, ECON und SGCI schlagen folgende Neuformulierung vor: „Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn eine schwere Störung der öffentlichen Gesundheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land die notwendigen Massnahmen anordnen".

AHS schlägt folgende Neuformulierung vor:

1. Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn eine bisher unbekannte übertragbare Krankheit auftritt, für die das vorliegende Bundesgesetz keine spezifischen Regelungen bereithält, und eine akute Bedrohung der öffentlichen Gesundheit besteht.

2 .

Der Bundesrat stellt das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage in der Schweiz fest.

3

Der Bundesrat kann in einer ausserordentlichen Lage für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

FR schlägt einen direkten Verweis auf Artikel 185 Absatz 3 BV vor.

Für VD ist der Unterschied zwischen Artikel 5 und Artikel 6 unklar und beantragt eine Vereinigung der beiden Artikel in 'Spezielle Situation'.

Artikel 7 Vorsorgeprinzip

Siehe auch Frage 7

AHS schlägt eine Erweiterung zur Beschreibung des Vorsorgeprinzips vor "..., zumutbar und verhältnismässig unter Wahrung der Grundrechte sind".

ZG weist darauf hin, dass der Begriff 'vorsorgliche Massnahme' im Verfahrensrecht mit einer akuten Dringlichkeit verbunden sei, was für das Vorsorgeprinzip nicht zutreffe.

SGV und VSIG legen grossen Wert darauf, dass alle vorsorglichen Massnahmen jeweils sehr genau auf ihre Zumutbarkeit hin überprüft werden.