Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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sam, dass in den einzelnen Kantonen unter dem Begriff nicht immer die gleichen Institutionen verstanden würden. LUNG weist darauf hin, dass nosokomiale Infekte auch in Laboratorien, Forschungszentren und ausserhalb von Spitälern auftreten würden.

BS hält es für verständlicher, wenn nosokomiale Infekte als 'im Spital erworbene Infektionskrankheit' definiert werden. SG macht darauf aufmerksam, dass der Begriff ‚nosokomial’ nicht korrekt verwendet werde (nosokomial heisst ‚im Spital erworben’). Besser wäre der im englischen verwendete Begriff ‚health care associated’.

Artikel 5 Besondere Lage

Siehe auch Frage 1

Die Verankerung der besonderen Lage wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. GE wünscht eine ausdrückliche Erwähnung der Koordinationspflicht durch den Bund bei epidemischen Situationen, wenn zwei oder mehrere Kantone betroffen seien.

VLA macht darauf aufmerksam, dass die Formulierung in Artikel 5 Buchstabe a zwischen der deutschen und französischen Übersetzung nicht kongruent sei.

Absatz 1

AG schlägt eine Umformulierung von Absatz 1 Buchstabe a vor: "Eine besondere Lage liegt vor, wenn: a. eine intensivierte Zusammenarbeit der Organe Bund und Kantone erforderlich ist, um folgende Gefahren abzuwenden:" Der Vorschlag erfolge, da die derzeitige Formulierung missverstanden werden könnte, als ob die kantonalen Vollzugsorgane aus Inkompetenz überfordert wären.

Die AHS hält den Begriff ‚besondere Gesundheitsgefährdung‘ für zu ungenau.

AHS und EKAF schlagen vor, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 zu streichen, da das wirtschaftliche Kriterium überflüssig sei, indem schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft kaum auftreten würden, ohne dass gleichzeitig eine besondere Gesundheitsgefährdung gemäss Ziffer 2 vorliege.

Absatz 2

Cpat würde begrüssen, wenn Absatz 2 ergänzt würde, dass der Bundesrat das Koordinationsorgan vorgängig konsultiere.

Absatz 3

AHS erwartet eine Präzisierung von Absatz 3, dass alle Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen hätten. Zudem wünscht AHS, dass besser zum Ausdruck gebracht werden soll, dass beim Ergreifen von Massnahmen zwischen Sicherheit, öffentlicher Gesundheit und den Grundrechtseingriffen abgewogen werden müsse.

Um bei Bedarf die Einfuhr von Heilmitteln ohne Verzögerung zu ermöglichen, schlägt BL vor, dem Bundesrat zusätzlich in Buchstabe c die Kompetenz einzuräumen, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Heilmitteln zu erleichtern. Ebenfalls darauf aufmerksam machen STI, ECON und SGCI und weisen darauf hin, dass Artikel 5 Absatz 3 offen lasse, wann Ausfuhrbeschränkungen und -verbote und weitere Massnahmen für die Sicherstellung der Versorgung zulässig wären und erwartet dazu eine Klärung auf Verordnungsstufe.

LU, VKS, SVP, ECON, SBK und SGCI erwarten eine genauere Umschreibung des Begriffs ‚Gesundheitsfachpersonen‘.

BS erachtet es als sinnvoll, dass Gesundheitsfachpersonen verpflichtet werden können. Unklar bleibe aber, ob diese nur für Militär oder auch für zivile Dienstleistungen bzw. ob Personen eines Kantons zur Arbeit in einem andern Kanton verpflichtet werden könnten.

Für BL ist die Verpflichtung von Gesundheitsfachpersonen auf Personen zu beschränken, die in der Schweiz wohnhaft sind. Zudem ist auf die Verpflichtung von Grenzgängern zu ver-