Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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gerung müsse insbesondere auch aus der ungenügenden Koordination im Vorfeld des Ausbruchs der Vogelgrippe in der Schweiz gezogen werden.
GE schlägt vor, "die Informationsaktivitäten" im Plural zu verwenden. Es wäre im Übrigen sinnvoll zu präzisieren, dass die Kantone die Ziele und Strategien von nationaler Bedeutung berücksichtigen und der Bund auf die sprachlichen und kulturellen Unterschiede Rücksicht nimmt.
Die EKAF schlägt eine Umformulierung vor "Das BAG koordiniert die Informationstätigkeit mit den Kantonen".
SApV weist darauf hin, dass es in diesem Bereich besser sei, sich direkt auch mit den medizinischen Dachverbänden abzustimmen.
Artikel 10 Informationsaustausch
SVP verlangt die Streichung des Artikels und stattdessen die Beibehaltung von Artikel 3 des geltenden EpG (siehe Stellungnahme zu Art. 9).
Für SGV seien auch die Gemeinden und Städte einzubeziehen.
3.3 3. Kapitel: Erkennung und Überwachung
1. Abschnitt: Meldewesen
Artikel 11 Grundsatz
AHS und EKAF verlangen, dass die Grundrechte gewahrt und der Datenschutz sichergestellt werde und schlagen eine Ergänzung vor: "Bund und Kantone sorgen für die Erhebung von Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten. Dabei sind die Grundrechte der betroffenen Personen und die Grundsätze der Datenbearbeitung nach Artikel 59-62 zu beachten. Die Erhebung dient dazu:".
Für LUNG ist Artikel 11 sehr wichtig.
Buchstabe d
SApV weist darauf hin, dass es in diesem Bereich besser sei, sich direkt auch mit den medizinischen Dachverbänden abzustimmen.
Artikel 12 Früherkennungs- und Überwachungssysteme
Für VD ist es aus der französischen Übersetzung nicht klar, ob hier das bereits bestehende Sentinella System oder ein neues System gemeint sei.
Artikel 13 Meldepflicht
SAMW, SGI und SGPäd halten es nicht für zweckmässig, statt wie gewohnt dem Kantonsarzt, nun direkt dem BAG zu melden.
SANTE findet, dass die Meldepflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 in Bezug auf die Krankenversicherer wenig sinnvoll sei, da diese nicht systematisch alle relevanten Daten erhielten und nicht alle Versicherten erfassten. Hinzu komme eine zeitliche Verzögerung zwischen Behandlung des Patienten und dem Eintreffen eines Antrags auf Zahlung beim Versicherer. VD beantragt einen neuen Absatz einzufügen, der die Liste der Krankheiten zur obligatorischen Meldung enthalte. Zusätzlich wünscht VD die Kompetenz, für den eigenen Kanton die Liste selber anpassen zu können.