Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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SApV hofft, dass unter dem Begriff der 'privaten Organisationen des Gesundheitswesens' auch die Apotheken verstanden würden.

Absatz 1

Die EKAF hält es für notwendig, zu definieren, in welchen Fällen und unter welchen Kriterien die personenidentifizierende Meldung ablaufe.

SSV verweist darauf, dass es bei so vielen Meldepflichtigen und Meldungen irrtumssicherer sei, eine einzige Meldestelle einzurichten, die die erhaltenen Meldungen triagiere und an die jeweils für die Massnahmen oder Registrierung zuständigen Stellen weiterleite. Die Ausweitung der Meldepflicht auf nicht-ärztliches Personal sei allen Betroffenen zu kommunizieren und allenfalls sei es sinnvoll, eine Liste zu erstellen.

Absatz 5 Buchstabe a

FMH und SGSH finden es wünschenswert, wenn der Bund eine aktivere Rolle übernehmen würde, als es die "Kann"-Formulierung impliziere, damit national die Datenlage über bestimmte Infektionen und Erreger und das Ergreifen von Massnahmen verbessert werde.

LUNG findet, dass auch Behandlungsresultate gemeldet werden sollten.

Artikel 14 Regelung des Meldewesens

SANTE findet, dass die Meldepflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 in Bezug auf die Krankenversicherer wenig sinnvoll sei, da diese nicht systematisch alle relevanten Daten erhielten und nicht alle Versicherten erfassten. Hinzu komme eine zeitliche Verzögerung zwischen Behandlung des Patienten und dem Eintreffen eines Antrags auf Zahlung beim Versicherer.

Absatz 2

SApV hofft, dass unter dem Begriff der 'privaten Organisationen des Gesundheitswesens' auch die Apotheken verstanden werden.

Artikel 15 Freiwillige Meldungen

Absatz 2

Die Auflage, bei freiwilligen epidemiologischen Überwachungen die Meldungen in anonymisierter Form zu gestalten, bedeutet für FMH, SAMW, SGI und SGPäd, eine schwerwiegende und oft unverhältnismässige Einschränkung. Freiwillige Überwachungen trügen heute wesentlich zur öffentlichen Gesundheit in der Schweiz bei und sollten deshalb nicht mit unverhältnismässigen Auflagen behaftet werden. Sie schlagen vor, dass hier eine Regelung gefunden werde, die eine Pseudoanonymisierung (die die Identifizierung des Betroffenen ausschliesst oder wesentlich erschwert) zulasse.

GE weist darauf hin, dass bestimmte Kantone wie etwa Genf ein freiwilliges Meldesystem für Ärzte und Laboratorien bereits eingeführt haben. Diese Meldungen könnten sich als sehr nützlich erweisen, wenn es um die Kontrolle und Prävention von übertragbaren Krankheiten gehe, die (erst) einen Kanton betreffen oder (noch) keine nationale Bedeutung erlangt haben. Im Kanton Genf hätten diese freiwilligen Meldungen von Ärzten und Laboratorien zum Beispiel bei MRSA und Lymphogranuloma (LGV) sehr gut funktioniert, weswegen es nicht sinnvoll sei, darauf zu verzichten. GE schlägt deswegen vor, freiwillige Meldungen nicht als ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes vorzusehen. Darüber hinaus ist GE der Ansicht, dass freiwillige Meldungen nicht in anonymisierter Form erfolgen müssten, weswegen der Absatz 2 zu streichen sei.

SApV hofft, dass unter dem Begriff der 'privaten Organisationen des Gesundheitswesens' auch die Apotheken verstanden werden.