Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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Artikel 16 Epidemiologische Abklärungen
Für AG fehlt der Hinweis, wie und durch wen die Kriterien der Notwendigkeit einer epidemiologischen Abklärung bestimmt werden und erwartet deshalb vom Bund eine Klärung auf Verordnungsebene.
GE schlägt vor, den Artikel um einen Absatz 3 zu erweitern: "Im Fall einer überregionalen Verbreitung einer übertragbaren Krankheit koordiniert das BAG die Abklärungen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Kantonen".
Absatz 1
SH erwartet eine Kostenbeteiligung des Bundes (siehe Stellungnahmen zu Frage 8).
Absatz 2
Grundsätzlich erachtet es UR als richtig, dass die Kantone wie bis anhin für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen zuständig seien. Darüber hinaus sollte jedoch dem Bund die Kompetenz eingeräumt werden, selber oder in Zusammenarbeit mit Kantonen epidemiologische Abklärungen durchzuführen, wenn dies das Krankheitsbild oder besondere Umstände erfordern würden. Dies sei insbesondere auch dann zweckmässig, wenn eine Vielzahl oder gar alle Kantone mit der gleichen epidemiologischen Fragestellung konfrontiert seien. Neben der fachlichen Unterstützung der Kantone soll das BAG auch die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beiträge an die Kantone zu leisten. UR schlägt vor, den ersten Satz von Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: "Das BAG leistet den Kantonen bei den epidemiologischen Abklärungen fachliche Unterstützung und kann finanzielle Beiträge leisten". In der Folge müsste auch Art. 66 Bst. b angepasst werden.
ZG wünscht neben der fachlichen auch eine finanzielle Unterstützung.
VD wünscht folgende Ergänzung: "Das BAG koordiniert überregionale Erhebungen und liefert den Kantonen….".
GE schlägt vor, den ersten Satz zu ergänzen: "... und bei Abklärungen im Veterinärbereich, falls das Risiko von Zoonosen besteht, ...". Der zweite Satz müsse abgeändert werden und würde dann folgendermassen lauten: "Es kann selber in Zusammenarbeit mit den Kantonen und mit deren Zustimmung solche Abklärungen durchführen, wenn der betroffene Kanton darum ersucht, wenn mehrere Kantone aufgrund der epidemischen Lage betroffen sind oder wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern."
2. Abschnitt: Laboratorien
Artikel 17 Bewilligungspflicht
EKAF unterstützt die neue Lösung, dass nur noch eine Behörde für die Bewilligung zuständig sei. Cpat, SGV und VSIG hinterfragen aber, ob Swissmedic nach der Erfahrung der letzten Jahre dazu die richtige Stelle sei. Zudem dürften den Laboratorien durch den Wechsel des Bewilligungsverfahrens zu Swissmedic keine zusätzliche neue Kosten entstehen.
SSAI macht darauf aufmerksam, dass zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten auch andere als mikrobiologische und serologische Untersuchungen notwendig seien. Auch Untersuchungen an Schutzmaterialien wie Masken, Handschuhe usw. seien wichtig. Es wäre daher wünschenswert, dazu die Bewilligung auf Laboratorien, die Untersuchungen zur Erkennung von Krankheiten durchführen, auszudehnen.
SANTE begrüsst im Namen der Versicherer die Bewilligungspflicht, erwartet aber einen neuen Absatz 4, wonach die Liste der bewilligten Laboratorien zu veröffentlichen sei.
KAV wünscht eine Vereinfachung der Bewilligungen für Laboratorien, da sich diese aus folgenden Gründen immer mehr zersplitterten. Das Epidemiengesetz, das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, das Krankenversicherungsgesetz sowie die Akkreditierung verlangten von den Laboratorien zahlreiche Bewilligungen, je nach dem, in