Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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welchem Bereich die Analysen erfolgen. Diese Bewilligungen würden von verschiedenen Stellen erteilt (Swissmedic, BAG, EJPD, SECO). Darüber hinaus benötigten die medizinischen Laboratorien eine kantonale Betriebsbewilligung, wenn Analysen gemacht werden, die nicht in den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes fallen. Schliesslich sei die Pflicht, eine der verschiedenen Bewilligungen zu haben, immer mehr an das Ziel der Analyse als an die verwendete Methode gebunden. Dies würde die Kontrolle der Laboratorien erschweren, zumal das Ziel einer Analyse erst im Nachhinein festgelegt werden könne.
Absatz 1
SGIM befürchtet wegen der Einführung der Bewilligungspflicht das Ende der Praxislabors.
PHS schlägt vor, die Adjektive 'mikrobiologisch und serologisch' wegzulassen, da es bereits heute weitere Methoden gäbe, mittels derer Infektionen nachgewiesen werden können.
LU, TG und VKS wollen die Erteilung von Bewilligungen davon abhängig machen, dass Swissmedic regelmässig Inspektionen, in der Regel alle 2 Jahre, durchführe. Zudem seien akkreditierte Laboratorien nach Artikel 57a der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung auszunehmen.
Absatz 3
SSAI beantragt Streichung von Absatz 3, da Absatz 2 bereits genüge.
Artikel 18 Nationale Referenzzentren
LU, TG, SVP und VKS stellen mit Blick auf das Ausland fest, dass ein einziges nationales Referenzzentrum vollauf genügen würde. Unter Berücksichtigung der schweizerischen Gegebenheiten, insbesondere der Sprachregionen, schlagen sie vor, die Anzahl der nationalen Referenzzentren auf zwei bis maximal drei zu beschränken. Damit könne verhindert werden, dass jeder Universitätskanton und alle Kantone mit einem Zentrumsspital ein nationales Referenzzentrum forderten.
EKAF erwartet eine Ergänzung, wonach die Nationalen Referenzzentren unter Mithilfe der Kantone durch den Bund finanziert werden sollen.
Artikel 19 Labornetzwerk
LU, TG und VKS fordern, es sei eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den interkantonalen Labornetzwerken festzulegen (siehe auch Stellungnahmen zu Art. 52). Da auch der Bund wesentlich von den kantonalen Arbeiten in diesen Netzwerken profitiere, sei eine finanzielle Beteiligung des Bundes angezeigt. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn zusätzliche Aufgaben vom Bund erteilt würden, die diagnostische Dienstleistungen seitens der Regionallaboratorien notwendig machen.
Da es sich vorwiegend um eine übergeordnete Aufgabe handle, beantragt ZG eine Umformulierung: "Das BAG sorgt unter Einbezug der Kantone im Bereich der Erkennung ...".
GE schlägt vor, den Artikel 19 folgendermassen zu ergänzen: "Die Kantone sorgen im Bereich der Erkennung von besonders gefährlichen Erregern mit Unterstützung des Bundes für den Betrieb eines regionalen Labornetzwerks."
STI fordert die Koordination durch den Bund.