Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht

Für VD mutet der Begriff „information conditionelle“ in der französischen Übersetzung seltsam an.

STI macht darauf aufmerksam, dass dringlich Richtlinien zur Verteilung von Isolierstationen an grossen Zentren zu formulieren seien.

SApV macht darauf aufmerksam, dass ebenfalls die Aufgaben der Apotheker zu formulieren seien.

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

Artikel 39

Siehe auch Frage 6.

BE fehlt der Hinweis, in welcher rechtlichen Form die Kantone anordnen und beantragt, dies ins Gesetz aufzunehmen.

Für BL ist die Regelung von Bedeutung. BL schlägt vor, in Artikel 53 die Kompetenz explizit dem Kantonsarzt zuzuordnen. Dies würde den Erlass von zusätzlichem kantonalem Recht erübrigen. Nur bei Schulschliessungen wäre die Kompetenz ev. nicht beim Kantonsarzt.

Für SVP und SGV muss die Schliessung eines Gewerbebetriebes mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ultima ratio sein. Um dem Gebot der Erforderlichkeit bei den Vollzugsbehörden Nachdruck zu verschaffen, sei der Gesetzeswortlaut derart zu wählen, dass die mildere der schärferen Massnahme vorangestellt werde.

Stellungnahme von BS siehe unter Artikel 20.

Absatz 1

SGdV wünscht folgende Ergänzung: „… die Kantone ordnen nach Anhörung der Gemeinden Massnahmen an …“.

Für AG soll folgende Ergänzung angebracht werden: „Die Kantone ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Bevölkerungsgruppen zu verhindern. Der Bund regelt dazu die Grundsätze“."

Absatz 2

Für AHS muss auch hier explizit erwähnt werden, dass solche Eingriffe von Seiten der Kantone nur dann vorgenommen werden können, wenn dafür eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit Dritter nachgewiesen werden könne.

Für SSV bedeuten die Massnahmen nach Buchstabe a einen Eingriff in die Autonomie der Gemeinden und der privaten Unternehmen. Es sei deshalb zusätzlich sinnvoll, die Gemeinden über die Auslösung solcher Massnahmen rechtzeitig zu informieren und die Kompetenz zur Umsetzung an die Städte zu delegieren.

Für SVP und SGV ist Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b in der vorgeschlagenen Fassung zu unbestimmt. Den Kantonen würde zu grosses Ermessen eingeräumt. Sie fordern daher die folgende Anpassung: „den Betrieb von Schulen, anderen öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen einschränken oder diese schliessen. Der Bundesrat regelt die Art möglicher Anordnungen“.

VD schlägt vor, Buchstabe b zu ergänzen: „Schliessen von Schulen, Empfangsstellen, anderen privaten oder öffentlichen Institutionen oder Unternehmen …“.

EKAF schlägt die folgende Ergänzung vor: Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d (neu): „Schliessung von öffentlichen Einrichtungen, die die Anordnungen im Kampf gegen die Epidemien nicht respektieren“.