Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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Absatz 3
SVP und SGV fordern folgende Formulierung von Absatz 3: „Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Es ist jeweils die mildeste zielführende Massnahme zu wählen. Die Massnahmen sind sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen“.
Für IDS ist es bedauerlich, dass Artikel 39 nicht mehr die in Artikel 21 Absatz 3 des geltenden EpG genannte Begrenzung erwähne. IDS beantragt deswegen, den Inhalt von Artikel 21 des geltenden EpG in Artikel 39 Absatz 3 aufzunehmen: "Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Die Absperrung ganzer Ortschaften oder Landesteile ist unzulässig." Betreffend Artikel 39 Absatz 3 verweist IDS auf die Bemerkungen zu Artikel 30.
3. Abschnitt: Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Artikel 40 Ein- und Ausreise
LU und VD stimmen der Regelung zu und VD geht davon aus, dass der Vollzug in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen werde.
Die CVP vertritt die Auffassung, dass dem Gebot der Verhältnismässigkeit in diesem Artikel ungenügend Rechnung getragen werde.
ASO erwartet, dass keine Einreisehindernisse für Auslandschweizer gelten, da diese gleich zu behandeln seien wie alle übrigen Schweizerinnen und Schweizer.
Gemäss SVP sei mit der Annahme des Schengen-Abkommens für die Schweiz ein deutlicher Verlust an grenzsanitarischer Sicherheit verbunden, da keine systematischen Kontrollen mehr durchgeführt werden dürfen. Der deutliche Anstieg der Tuberkulose in der Schweiz dürfte nur eine der negativen Auswirkungen der mangelnden grenzsanitarischen Sicherheit sein. Gemäss Artikel 13 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) müssten die Grenzschutzmassnahmen verstärkt statt geschwächt werden. Mit dem Beitritt zum Schengen-Abkommen und der damit verbundenen Aufgabe von systematischen Grenzkontrollen erführen die Grenzschutzmassnahmen aber eine deutliche Abwertung. Denn trotz den weiterhin bestehenden Grenzärzten sei es nach dem Schengen-Regime ohne systematische Kontrollen nicht mehr möglich, auffällige Risikogruppen gezielt zu untersuchen. Die SVP fordert vom Bundesrat, dass er Massnahmen zur Steigerung der grenzsanitarischen Sicherheit ergreife, um der Verbreitungsgefahr von Seuchen entgegenzutreten.
Absatz 1
PHS regt an, bei einreisenden Personen auch explizit den Herkunftsort zu erfassen.
SULM schlägt einen neuen Buchstaben vor: „Labortests zu unterziehen“
GVA erwartet mit dem neuen EpG, dass alle Fluggesellschaften gezwungen werden können, Passagierlisten, und zwar für Abflug wie Ankunft, zu führen.
Absatz 3
EKAF macht auf einen Widerspruch zu Artikel 37 aufmerksam; gemäss dieser Bestimmung sei die zwangsweise Behandlung von Personen gerade nicht vorgesehen. Personen sollten daher auch laut Artikel 40 nicht zwangsbehandelt werden dürfen – oder aber es müsse Artikel 37 angeglichen werden. Gemäss erläuterndem Bericht sollte das EpG keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung hergeben. Es werde jedoch nicht genügend bzw. überhaupt nicht begründet, weshalb dies im Bereich der Aus- und Einreise nicht gelten solle.