Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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Artikel 41 Mitwirkungspflicht
Gemäss BS sollten Unternehmen auch verpflichtet werden können, Transportmittel sachgerecht zu desinfizieren. Die Rückbehaltung von Passagieren z.B. auf Schiffen und die Kostenübernahme durch den verursachenden Betrieb seien ebenfalls nicht geregelt.
Absatz 1
Die SVP, ECON, SIAA und Unique fordern, dass die Mitwirkungspflichten der Unternehmen abschliessend geregelt werden, weshalb die Streichung des Wortes „insbesondere“ in Absatz 1 unumgänglich sei. Unique begrüsst, dass nun alle betroffenen Organisationen erfasst seien und hält die Mitwirkungspflicht grundsätzlich für sinnvoll. Unique verweist auf die bestehenden Notfallpläne, die ebenfalls gelten würden.
GVA fragt, ob mit Buchstabe d die Flughafenbetreiber gezwungen würden, im Flughafen Untersuchungszimmer bereit zu stellen.
Absatz 2
Absatz 2 sollte nach SVP, SIAA und Unique auf die bereits bestehenden Notfallpläne der Flughafenbetreiber wie folgt angepasst werden: „…bereitstellen. Für Flughafenhalter sind die Massnahmen abschliessend in dem vom Bundesamt genehmigten Notfallplan genehmigt“.
Nach ECON ist Absatz 2 zu offen formuliert und sollte ergänzt werden.
Für GVA stellt sich die Frage nach den direkten und indirekten Kosten, die sich aus einer solchen Bestimmung ergeben (vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 68 Abs. 2).
4. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Artikel 42 Bekämpfung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger
FMH, SGI, SGPäd und SGSH begrüssen diese rechtliche Grundlage sehr. SGPäd betont eine einheitliche Koordination auf nationaler Ebene mit Experten und Behörden. FMH verweist darauf, dass die Bezeichnung der betroffenen Institutionen noch überarbeitungsbedürftig sei. Nach BE, BS, SG, VD, FMH und SBK gibt es Gesundheitsinstitutionen ausserhalb der genannten, die mit einem hohen nosokomialen Infektionsrisiko behaftet seien, wie z.B. ambulante onkologische Einrichtungen, die zentral-venöse Langzeitkatheter benützen, Arztpraxen, Spitexorganisationen, Physiotherapie. Ausserdem könnten Langzeiteinrichtungen wie Rehabilitationszentren und Pflegeheime wesentlich zur Ausbreitung von behandlungsresistenten Keimen beitragen.
SG macht darauf aufmerksam, dass der Begriff ‚nosokomial’ nicht korrekt verwendet werde (nosokomial heisst ‚im Spital erworben’). Besser wäre der im englischen verwendete Begriff ‚health care associated’.
BE regt an, dass der Bund die Koordination übernehmen sollte und ist der Meinung, dass die Kantone vor Erlass einer Regelung anzuhören seien.
VD, SAMW und SGI schlagen vor, dazu sei auch eine Eidg. Kommission zu schaffen.
SGIM hält eine einheitliche Regelung nicht für sinnvoll, da die Epidemiologie dieser Erreger in verschiedenen Gebieten der Schweiz sehr unterschiedlich sei.
SApV hofft, dass unter den Begriffen ‚betroffene Verbände’ und ‚Fachgesellschaften’ auch pharmasuisse verstanden wird.
Artikel 43 Aufzeichnungs- und Meldepflicht
BE, FMH und SGSH begrüssen die Aufzeichnungs- und Meldepflicht. In der Schweiz sei eine systematische Erfassung der Infektionsrate der wichtigsten nosokomialen Infektionen und auch der medikamentenresistenten Krankheitserreger notwendig. Viele Spitäler würden