Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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solche Datenerhebungen bereits seit Jahren durchführen. Dieser Artikel werde dazu beitragen, dass Anstrengungen auf nationaler Ebene besser koordiniert würden.

Absatz 2

Mit Absatz 2 und der Verpflichtung, die Überwachungsdaten periodisch dem BAG zu melden, werde gemäss FMH und SGSH das BAG zur Überwachungszentrale von nosokomialen Infektionen. Sie stellen die Frage, wie dies gelöst und finanziert würde.

Für LU und TG muss sich Aufwand zur Erhebung statistischer Daten in Grenzen halten. Die Regelung sollte dahingehend ergänzt werden.

Gemäss SGIM verpflichtet dieser Artikel die Spitäler zu aufwändigen lnfekterfassungssystemen, die mit einem erheblichen Personal- und Kostenaufwand verbunden seien. Die prospektive Meldung solcher Daten an das BAG sei höchst problematisch.

AI und GR erwarten eine Anpassung des Meldeweges, der über die Kantone erfolgen müsse, da diese Aufsichtsorgan seien und direkt Massnahmen ergreifen könnten. BE erwartet eine periodische Meldung an die Kantone und eine Anpassung von Absatz 2.

Artikel 44 Versorgung mit Heilmitteln

ASO bemerkt, dass die Auslandschweizer ihre Behandlungen und Heilmittel grundsätzlich an ihrem Wohnort erhielten. Das EpG solle jedoch in Betracht ziehen, Auslandschweizern Heilmittel zukommen zu lassen, wenn sie diese in spezifischen Situationen, wie etwa während einer Pandemie, nicht erhalten. Deswegen soll eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Auslandschweizer in solchen Situationen geschaffen werden: "Der Bund ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in Risikogebieten leben, mit Heilmitteln zu versorgen." Auch sollten die Auslandschweizer, die vorübergehend in der Schweiz weilen, falls notwendig Zugang zu Behandlungen, Heilmitteln und Impfungen in der Schweiz haben. Für diese Massnahmen müsse die Kostenübernahme geprüft werden.

Für LUNG ist der Begriff ‘wichtig zur Bekämpfung’ zu ungenau.

SSV wünscht eine Definition der Heilmittel auch im EpG, damit klar sei, dass auch Verhütungsmittel wie Impfstoffe und Masken erfasst sind. SSV erwartet eine Ergänzung von Artikel 44 „… mit den wichtigsten zur Verhütung und Bekämpfung …“.

Gemäss GE, VD und KAV sei die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln oft mit dem Problem von Versorgungsengpässen verbunden. Diese seien Folge von vorübergehenden logistischen Problemen bei der Pharmaindustrie oder von der Entfernung eines Heilmittels vom Markt. Um weitere solcher Gefährdungen für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden, seien gesetzliche Grundlagen notwendig, insbesondere für Antibiotika, antivirale Medikamente und Impfungen. Es sei mit einer Bewilligung von Swissmedic möglich und mit Artikel 36 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (SR 812.212.1) vereinbar, einzelne Importe vorzusehen und so die Kostenübernahme zu garantieren. GE, VD und KAV schlagen darüber hinaus vor, die Revision zum Anlass zu nehmen, um in den Artikel 80 eine Änderungsbestimmung aufzunehmen, die einen neuen Artikel 16a ins Heilmittelgesetz (SR 812.21) einfügt: "Falls der Inhaber eines Zulassungsentscheids entscheidet, ein wichtiges Medikament vom Markt zu nehmen, muss er das Institut (Swissmedic) mindestens vier Monate im Voraus darüber informieren".

Um die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten Heilmitteln zu gewährleisten, sei es gemäss SApV unerlässlich, dass der Bundesrat auf das Netzwerk der schweizerischen Apotheken zurückgreift und diesem einen entsprechenden Leistungsauftrag erteilt.