Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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Artikel 45 Waren- und Güterverkehr
SRH unterstützt die Regelung.
Für SVP, SGV und VSIG ist die gesetzliche Regelung betreffend die Untersuchung von Waren und Gütern auf bestimmte Krankheitserreger mit einem Zusatz zu ergänzen, wonach bei der Festlegung der Kriterien, bei denen eine Einschränkung oder ein Verbot des Imports aus Gesundheitsschutzgründen erforderlich sei, der Aspekt der Versorgungssicherheit berücksichtigt werden müsse. Als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Import von Waren aus infektiösen Gebieten müsse das Erheben von repräsentativen Stichproben zumindest dann ausreichen, wenn flächendeckende Kontrollen einzig aufgrund der Kontrolltätigkeit einen Versorgungsengpass bei bestimmten Gütern nach sich ziehen würden. Ein Importverbot für bestimmte Güter aus Risikogebieten dürfe nur angeordnet werden können, wenn diese Güter in atypischer Häufigkeit Träger von Krankheitserregern im Sinne des EpG sind. Schliesslich sei im Rahmen von Absatz 2 sicherzustellen, dass die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften von den Kantonen einheitlich umgesetzt werden.
Absatz 1
SGV schlägt eine Neuformulierung von Buchstabe b vor: „Untersuchungen von Waren und Gütern auf bestimmte Krankheitserreger vorschreiben. Bei der Bestimmung der Kontrolldichte ist der Aspekt der Versorgungssicherheit miteinzubeziehen;“
SGV schlägt eine Neuformulierung von Buchstabe c vor: „Einschränkungen und Verbote für den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Gütern erlassen. Ein generelles Importverbot für bestimmte Güter aus Risikogebieten darf nur angeordnet werden, wenn diese Güter in atypischer Häufigkeit Träger von Krankheitserregern im Sinne dieses Gesetzes sind“.
Absatz 2
AI, LU, SH, TG, ZG, ZH und VKS fordern, dass den Kantonen für Aufträge des Bundes eine Entschädigung zukommen müsse. Diejenige Behörde, die Massnahmen primär anordnet, sollte auch bei einer Delegation die Kosten tragen.
AG schlägt vor, dass die Kantone vorher angehört werden müssen und beantragt folgende Änderung: „Er kann die Kantone nach deren Anhörung beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen“.
SGV beantragt eine Ergänzung von Absatz 2: „…durchzuführen. Der Bundesrat stellt sicher, dass die Vorschriften von den Kantonen einheitlich umgesetzt werden“.
Artikel 46 Leichentransporte
SRH unterstützt den Artikel und SSV schlägt eine Ergänzung der Überschrift des Kapitels vor: „Leichentransporte und Beisetzung“, da die Handhabung der korrekten Beisetzung im Rahmen der Verhütung von Krankheitsübertragungen eine ebenso, wenn nicht sogar noch eine gewichtigere Rolle spielen werde.
Artikel 47 Desinfektion und Entwesung
SRH unterstützt den Artikel.
Für GVA und SIAA ist nicht klar geregelt, welche Aufgaben der Flughafenhalter im Auftrag des Kantons zu übernehmen habe, wer für die Desinfektion von Flugzeugen zuständig sei, wer die Kosten trage und wer allenfalls Schadenersatzforderungen trage, wenn Flugzeuge blockiert werden müssten.