Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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Artikel 52 Abgeltung an Laboratorien

Siehe auch Stellungnahmen zu Artikel 19.

Da auch der Bund wesentlich von den kantonalen Arbeiten in den regionalen Labornetzwerken profitiere, ist für GE, LU, TG, ZG, ZH und VKS eine finanzielle Beteiligung des Bundes angezeigt. Dies sollte mindestens dann gelten, wenn zusätzliche Aufgaben vom Bund erteilt würden, die diagnostische Dienstleistungen seitens der Regionallaboratorien notwendig machen. Für ZG bedeutet diese Kostenbeteiligung auch ein Steuerungsinstrument im Rahmen der nationalen Planung. ZG schlägt folgende Änderung von Artikel 52 vor: „Der Bund gewährt Abgeltungen an die als nationale Referenzzentren bezeichneten Laboratorien sowie an die regionalen Labornetzwerke für die Ausgaben, die …“.

SG macht darauf aufmerksam, dass auch Bestätigungslaboratorien gemäss HIV-Testkonzept Sonderaufgaben im Sinne des EpG erfüllten, jedoch in Artikel 52 nicht aufgeführt seien.

3.7 7. Kapitel: Organisation und Verfahren

1. Abschnitt: Organe der Kantone und des Bundes

Artikel 53 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

BS, SZ, KAV und SApV halten es für nötig, dass auch das Amt der Kantonsapothekerin / des Kantonsapothekers ins EpG aufgenommen werde. Es habe sich anlässlich der Pandemievorbereitungsaktivitäten der Institutionen und Behörden, sowohl des Bundes als auch der Kantone, gezeigt, dass den heilmittelrechtlichen Belangen zuwenig Beachtung geschenkt worden sei, weil oft vergessen werde, die Kantonsapothekerschaft zu involvieren. Bezüglich Anwendungssicherheit und haftungsrechtlicher Fragen sei die GMP-mässige Beschaffenheit prophylaktisch oder therapeutisch eingesetzter Arzneimittel von entscheidender Bedeutung, wie auch die Gewährleistung GDP-konformer Bedingungen für Lieferung und Abgabe. Die Kantonsapotheker und Kantonsapothekerinnen seien auch massgeblich an Logistikfragen bei der Verteilung von Arzneimitteln wie Impfstoffen oder antiviralen Mitteln beteiligt.

Absatz 1

AG und FMH beantragen Anpassungen im erläuternden Text, da die personellen Ressourcen auch in grösseren Kantonen knapp seien.

NW begrüsst die Regelung, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten würden, Kantonsarztdienste zusammen zu legen.

Absatz 2

GL macht darauf aufmerksam, dass auch andere kantonale Behörden in Vollzugsaufgaben eingebunden seien, die wie die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker in Absatz 2 explizit genannt sein sollten.

Absatz 3

AG und FMH halten es für wünschenswert, dass bei den kantonsärztlichen Diensten hinsichtlich des fachlichen Hintergrunds eine gemeinsame Basis vorhanden sei. Sie verweisen auf Ungenauigkeiten im erläuternden Text betreffend den Facharzttitel, der für die Botschaft anzupassen sei. Sie sind einverstanden, dass der Bund die erforderlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der kantonsärztlichen Aufgaben festlege. Diese seien aber auf Aufgaben im Rahmen des EpG zu beschränken, da der kantonsärztliche Dienst zahlreiche weitere Aufgaben wahrnehme. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt sollten auch die Möglichkeit behal-