Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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ten, gewisse Aufgaben nach dem EpG an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende delegieren zu können.
LU und VKS halten die Festlegung der Anforderungen durch den Bund für richtig, erwarten aber, dass sich der Bund an den Konsequenzen und Kosten beteilige.
UR beantragt Streichung von Absatz 3, da dessen Inhalt als unzulässiger Eingriff in die Souveränität des Kantons erachtet werde. Auch der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz gebiete dem Bund eine hohe Zurückhaltung, da die Kantone die kantonsärztlichen Kosten alleine trügen.
SG lehnt den Mastertitel als fachliche Anforderung ab, da die Kantone die Möglichkeiten haben sollten, nach eigenen Kriterien zu wählen. Es wird darauf hingewiesen, dass Kantonsärztinnen und Kantonsärzte jeweils auf fachkundige Beratung in kantonalen Spitälern zurückgreifen oder andere Fachpersonen konsultieren würden.
ZG regt eine Erweiterung von Absatz 3 an, wonach die Kantone bei der Festlegung der Voraussetzungen angehört werden sollten und der Bund zusätzlich für die spezielle fachliche Aus- und Weiterbildung vergleichbar zu den Amtstierärzten sorgen müsste.
Artikel 54 Koordinationsorgan
Siehe auch Frage 3a.
GDK begrüsst das Koordinationsorgan als wichtiges Instrument in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Entgegen dem erläuternden Text sei allerdings die führende Rolle des Bundes aus dem derzeitigen Gesetzestext zu wenig ablesbar und sollte ergänzt werden. Ebenfalls macht GDK darauf aufmerksam, dass das Verhältnis von Koordinationsorgan und Krisenausschuss nicht klar sei.
Die EKAF verweist darauf, dass Artikel 54 nicht regle, wer das Organ leite. Ebenso seien Fragen der Finanzierung, der Befugnisse und Kompetenzen nicht klar definiert.
Für GR fehlt im Gesetz, wer die Vertreter benenne. Denkbar wäre die Ernennung der Kantonsvertreter durch die GDK.
SIAA und Unique wünschen die Nennung des Flughafennetzwerks in Artikel 54 oder in der Botschaft.
BL zweifelt Sinn und Nutzen des Organs an, da bereits heute Treffen zwischen Bund und Kantonen stattfänden. VD stellt das Konzept in Frage und ZG schlägt die Streichung des Artikels vor, da auf ein solches Organ ohne Weiteres verzichtet werden könne, da bereits genügend Plattformen existierten. Auch Cpat und SGB halten die Schaffung des Organs nicht für nötig.
SVP bemängelt, dass die Verwaltung lieber neue Gremien schaffe, als Probleme effizient zu lösen. Anstelle der zahlreichen Gremien sollte ein einziges Organ geschaffen werden, welches als eigentlicher Führungsstab mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet sei. Dabei sei die Mitsprache der Wirtschaft zu gewährleisten. Auch die CVP fordert eine schlanke und effiziente Organisationsstruktur, welche im Normalfall wie auch im Notfall ein effizientes staatliches Handeln ermögliche.
SZ weist darauf hin, dass ein gewichtiger Teil der übertragbaren Krankheiten Zoonosen seien und fordert deshalb die Etablierung einer ständigen Koordinationsplattform für Zoonosen. Zudem wird von diversen Vernehmlassungsteilnehmenden der Aufbau einer Zoonosendatenbank gefordert.
Absatz 1
Für EKAF wird aus dem Gesetzestext nicht klar, ob es sich um ein ständiges Organ handle.