Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 158Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 34

(Übernahme Art. 56 bisherige NSV)

2. Abschnitt: Planung und Projektierung (Art. 35 - 37)

(Übernahme des bisherigen Art. 11, 13 und 14 Abs. 1 bisherige NSV)

3. Abschnitt: Beschaffungswesen (Art. 38 - 40)

Bei der Fertigstellung bleiben die Kantone wie bisher Bauherr. Die bisherigen Bestimmungen der Artikel 45 bis 47 werden leicht verändert übernommen, weil der Unterhalt neu in die Zuständigkeit des ASTRA fällt. Auf den bisherigen Artikel 44 kann verzichtet werden, weil er keinen materiellen Inhalt mehr hat.

4. Abschnitt: Ausführung (Art. 41 - 44)

Diese Bestimmungen wurden weitgehend aus den bisherigen Bestimmungen der Artikel 25, 26, 27 und 27a übernommen.

Gemäss Artikel 62a Absatz 5 NSG bleiben die Kantone Eigentümer der fertig zu stellenden Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden. Danach erfolgt die Eigentumsübertragung kraft Universalsukzession. Grundsätzlich würde somit der Bund als Eigentümer für die Beendigung der Arbeiten nach Eigentumsübertragung zuständig. Artikel 41 Absatz 3 bestimmt nun, dass der Kanton für den Abschluss des Projektes auch nach Übergabe der Strecke in das Eigentum des Bundes zuständig bleibt.

Bezüglich Dokumentation wird festgehalten, dass diese dem Bundesamt bei der Abnahme zu übergeben sind (Art. 44).

5. Abschnitt: Eigentumsübertragung (Art. 45)

Absatz 1: Für die Fertigstellung ist eine analoge Bestimmung wie bei der Eigentumsübertragung nach Artikel 62a NSG festzulegen. Es soll hier aber das Departement und nicht der Bundesrat tätig werden müssen.

Absatz 2: Es ist durchaus möglich, dass beim Abschluss der Arbeiten z.B. infolge hängigen Landumlegungsverfahren, noch nicht abgeschlossenen Landerwerbsverträgen oder offenen Grundstücksmutationen etc. das Eigentum an den Grundstücken noch bei den ursprünglichen Eigentümern liegt (Gemeinden, Dritte). Die Grunderwerbsgeschäfte soll noch der Kanton abschliessen.

Absatz 3: Gemäss Artikel 41 Absatz 3 beenden die Kantone das Projekt auch nach Übergabe der Strecke an den Verkehr. Beendet ist das Projekt dann, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Das Eigentum geht jedoch bereits bei der Übergabe der Strecke an den Verkehr auf den Bund über (Art. 62a Abs. 5 NSG). Da aus den Verträgen mit den Unternehmern noch vertragliche Pflichten resultieren (z.B. Mängelbehebung innerhalb der Rügefrist, Garantiefristen) ist sicherzustellen, dass der Bund ab diesem Zeitpunkt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Kantone in diese Schuldverhältnissen eintreten kann. Dadurch wird ihm die Möglichkeit gesichert, allfällige Rechte aus diesen Schuldverhältnissen direkt, selbständig und unabhängig

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