Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

a. befristete Massnahmen für Werbung und Absatzförderung, welche die Wald- und die Holzwirtschaft bei aussergewöhnlichem Holzanfall gemeinsam durchführen;

b. die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal;

c. Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung;

d. die Forschung und Entwicklung.

Art. 39 Besondere Voraussetzungen

(Art. 35)

1 Förderungsbeiträge werden nur gewährt, wenn:

a. die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und zweckmässig sind, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen;

b. die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind;

c. der weitere Unterhalt gesichert ist.

2 Das BAFU erlässt Richtlinien über die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen an Projekte und Massnahmen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 40 Schutz vor Naturereignissen

(Art. 36)

1 Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial;

b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung.

2 Abgeltungen an aufwändige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach:

a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial;

b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;

c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung.

3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

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